Neue Größenklassen UGB 2024: Änderungen bei Kapitalgesellschaften

Neue Größenklassen im UGB

Im Unternehmensgesetzbuch (UGB) werden Kapitalgesellschaften anhand von Größenmerkmalen eingestuft. Aufgrund einer Neuregelung gibt es ab 2024 Änderungen in den Größenklassen, die sich auf die Rechnungslegung und den Abschluss von Kapitalgesellschaften auswirken.

Größenmerkmale und Kategorien

Die Einstufung in eine bestimmte Größenklasse hängt von drei Größenmerkmalen ab: Bilanzsumme, Umsatzerlöse und durchschnittliche Anzahl der Arbeitnehmer. Die neuen Größenklassen sind wie folgt definiert:

Kleinstkapitalgesellschaften

  • Bilanzsumme: Maximal 350.000 Euro
  • Umsatzerlöse: Maximal 700.000 Euro
  • Durchschnittliche Anzahl der Arbeitnehmer: Maximal 10
  • Rechnungslegungspflichten: Weniger umfangreich; kein Anhang erforderlich und Abschluss ist nicht offenzulegen.

Kleinkapitalgesellschaften

  • Bilanzsumme: Maximal 6 Millionen Euro
  • Umsatzerlöse: Maximal 12 Millionen Euro
  • Durchschnittliche Anzahl der Arbeitnehmer: Maximal 50
  • Rechnungslegungspflichten: Erleichtert; Anhang erforderlich, aber Abschluss ist nicht offenzulegen.

Mittlere Kapitalgesellschaften

  • Bilanzsumme: Maximal 20 Millionen Euro
  • Umsatzerlöse: Maximal 40 Millionen Euro
  • Durchschnittliche Anzahl der Arbeitnehmer: Maximal 250
  • Rechnungslegungspflichten: Umfangreicher; Anhang und Abschluss müssen offengelegt werden.

Große Kapitalgesellschaften

  • Bilanzsumme: Über 20 Millionen Euro
  • Umsatzerlöse: Über 40 Millionen Euro
  • Durchschnittliche Anzahl der Arbeitnehmer: Über 250
  • Rechnungslegungspflichten: Am umfangreichsten; Anhang und Abschluss müssen offengelegt werden.

Auswirkungen auf die Rechnungslegung

Die Neuregelungen zielen darauf ab, insbesondere kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) Erleichterungen im Bereich der Rechnungslegung zu bieten und die administrative Belastung zu reduzieren. Im Einzelnen bedeutet dies:

  • Je kleiner die Gesellschaft, desto mehr Erleichterungen gibt es in der Rechnungslegung.
  • Kleinstkapitalgesellschaften müssen keinen Anhang erstellen und den Abschluss nicht offenzulegen.
  • Kleinkapitalgesellschaften müssen einen Anhang erstellen, jedoch den Abschluss nicht offenzulegen.
  • Mittlere und große Kapitalgesellschaften müssen umfangreichere Pflichten erfüllen und den Abschluss offenlegen.

Es ist essenziell, dass sich Unternehmen an die neuen Vorgaben anpassen und sicherstellen, dass sie die korrekten Größenmerkmale anwenden, um die richtige Größenklasse zu bestimmen. Die Anpassung an diese neuen Regelungen kann den Unternehmen erhebliche Erleichterungen in der alltäglichen administrativen Tätigkeiten bieten.

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