Frist 30. September 2023: Jahresabschluss einreichen!

Frist 30. September 2023 – Jahresabschluss zum Firmenbuchgericht

Der Jahresabschluss einer Kapitalgesellschaft muss spätestens neun Monate nach Bilanzstichtag beim zuständigen Firmenbuchgericht offengelegt werden. Wird diese Frist nicht eingehalten, drohen erhebliche Strafen.

Coronabedingte Fristverlängerungen sind ausgelaufen

Bis zum 30. September 2022 gab es aufgrund der COVID-19-Pandemie Fristverlängerungen auf zwölf Monate. Für Jahresabschlüsse mit Bilanzstichtagen zwischen dem 30. Juni 2022 und dem 30. September 2022 galten noch Übergangsregelungen. Ab dem 30. September 2022 gilt erneut die gesetzliche Frist von neun Monaten. Für Bilanzstichtage am 31. Dezember 2022 ist der 30. September 2023 der letztmögliche Tag für die Offenlegung.

Offenlegungspflicht

Die Verpflichtung zur Offenlegung trifft die gesetzlichen Vertreter der Kapitalgesellschaften. Bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHs) sind dies die Geschäftsführer. Kapitalgesellschaften mit einem Bilanzstichtag am 31. Dezember müssen daher bis zum 30. September des Folgejahres den Jahresabschluss einreichen. Die Einreichung hat elektronisch zu erfolgen. Eine Ausnahme besteht für Kapitalgesellschaften mit Umsätzen bis 70.000 Euro, welche in Papierform einreichen dürfen.

Strafen bei verspäteter Einreichung

Bei verspäteter Einreichung des Jahresabschlusses drohen erhebliche Strafen:

  • Mindestens 350 Euro für Kleinstkapitalgesellschaften.
  • Mindestens 700 Euro für andere Kapitalgesellschaften.

Diese Strafen werden pro Geschäftsführer und Gesellschaft vom Firmenbuchgericht verhängt. Alle zwei Monate können zusätzliche Strafen verhängt werden:

  • Bis zu 1.800 Euro für Kleinstkapitalgesellschaften.
  • Bis zu 3.600 Euro für andere Kapitalgesellschaften.

Stundung und Nachlass von Strafen

Die Zwangsstrafe kann unter besonderen Umständen bis zu sechs Monate gestundet oder in Raten gezahlt werden. Strafen können ganz oder teilweise nachgelassen werden, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

  • Die Strafe bedeutet eine besondere Härte.
  • Die Offenlegung erfolgte inzwischen oder ist nicht mehr erforderlich.
  • Es liegt ein geringes Verschulden vor.
  • Die vollständige oder teilweise Strafe ist nicht notwendig, um den Gestraften zur rechtzeitigen Einbringung in der Zukunft anzuhalten.

Größenklassen von Kapitalgesellschaften

Kapitalgesellschaften werden nach Bilanzsumme, Umsatzerlösen und Anzahl der Arbeitnehmer klassifiziert:

Größe Bilanzsumme Umsatzerlöse Arbeitnehmer
Kleinst ≤ 350.000 Euro ≤ 700.000 Euro ≤ 10
Klein ≤ 5 Mio Euro ≤ 10 Mio Euro ≤ 50
Mittelgroß ≤ 20 Mio Euro ≤ 40 Mio Euro ≤ 250
Groß > 20 Mio Euro > 40 Mio Euro > 250

Für die Einstufung in eine höhere Größenklasse müssen mindestens zwei von drei Kriterien überschritten werden.

Fazit

Die rechtzeitige Offenlegung des Jahresabschlusses ist für Kapitalgesellschaften von größter Bedeutung, um empfindliche Strafen zu vermeiden. Es ist essentiell, die gesetzliche Frist bis zum 30. September 2023 einzuhalten und sich gegebenenfalls bei Unsicherheiten rechtzeitig Unterstützung zu suchen.

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