Maßnahmen zur Vermeidung der internationalen Doppelbesteuerung

Österreich hat mit den bedeutendsten Ländern Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) abgeschlossen, um sicherzustellen, dass Personen, die grenzüberschreitend tätig sind, nicht sowohl in Österreich als auch im Ausland doppelt besteuert werden. Wenn Aktivitäten in einem Land stattfinden, mit dem Österreich kein DBA abgeschlossen hat, sieht das österreichische Steuerrecht eine einseitige Entlastung von der Besteuerung in Österreich vor, die ähnlich wie ein DBA funktioniert. 

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Befreiungs- und Anrechnungsmethoden durch DBA geregelt

Zur Vermeidung der internationalen Doppelbesteuerung sind je nach Situation entweder die Befreiungsmethode oder die Anrechnungsmethode vorgesehen. Welche Methode in welchem Fall angewendet wird, regelt das jeweilige DBA.

Befreiungsmethode mit Progressionsvorbehalt

Bei der Befreiungsmethode mit Progressionsvorbehalt werden die Einkünfte, die in einem anderen Land erzielt werden, vom Ansässigkeitsstaat (= Wohnsitzstaat) von der Besteuerung befreit. Der Ansässigkeitsstaat erhebt jedoch auf das restliche steuerpflichtige Einkommen den Steuersatz, der gelten würde, wenn diese Einkünfte nicht von der Besteuerung ausgenommen wären (Progressionsvorbehalt). Dadurch werden die im Quellenstaat (= Staat, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird) besteuerten Einkünfte vom Ansässigkeitsstaat befreit, aber für die Berechnung des (progressiven) Steuersatzes einbezogen.

Anrechnungsmethode

Die Anrechnungsmethode sieht im Wesentlichen vor, dass die im Quellenstaat erhobene Steuer auf die im Ansässigkeitsstaat zu zahlende Steuer angerechnet wird. Bei dieser Methode unterliegt das gesamte (in- und ausländische) Einkommen der Steuerpflicht im Inland, wobei jedoch die im Ausland gezahlte Steuer auf die Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer angerechnet wird. Die ausländische Steuer wird nur bis zu dem Betrag angerechnet, der der österreichischen Steuer auf die Auslandseinkünfte entspricht (Anrechnungshöchstbetrag). Wenn Einkünfte aus mehreren Ländern bezogen werden, muss für die Einkünfte aus jedem Quellenstaat eine separate Höchstbetragsberechnung durchgeführt werden.

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Die Steuerentlastung durch Befreiungs- oder Anrechnungsmethoden erfolgt nur, wenn der Steuerpflichtige ein ordnungsgemäßes Verzeichnis führt. Für die Besteuerung werden die Einkünfte herangezogen, die sich gemäß den österreichischen Rechtsvorschriften ergeben. Die Auslandseinkünfte müssen daher unter Berücksichtigung der österreichischen Gewinnermittlungsvorschriften entsprechend angepasst werden.

Manchmal kann es vorkommen, dass trotz Vorliegen eines DBA beide Länder eine Besteuerung vornehmen. In diesem Fall haben Steuerpflichtige die Möglichkeit, ein Verständigungsverfahren zu beantragen. Die zuständigen Behörden suchen dann gemeinsam mit dem Ausland nach einer Lösung zur Vermeidung der Doppelbesteuerung.

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