Zinsschrankenregelung in Österreich

Die Implementierung der Zinsschrankenregelung in Österreich erfolgte am 1. Januar 2021 gemäß § 12a KStG, nach einer längeren Debatte zwischen der EU-Kommission und Österreich. Diese Regelung beschränkt den Zinsabzug, um Gestaltungen zu vermeiden, die steuerliche Vorteile durch überproportional hohe Fremdfinanzierung einzelner Konzerngesellschaften ermöglichen. Andere, bereits vor der Einführung der Zinsschranke bestehende Beschränkungen des Zinsabzugs bleiben bestehen.

Höchstbetrag

Der Höchstbetrag für den Zinsabzug ist abhängig vom steuerlichen EBITDA, das als Indikator für die steuerliche Wertschöpfung eines Unternehmens betrachtet wird. Wenn die Zinsaufwendungen eines Wirtschaftsjahres die steuerpflichtigen Zinserträge übersteigen, kann dieser “Zinsüberhang” nur in Höhe von 30 % des steuerlichen EBITDA dieses Wirtschaftsjahres abgezogen werden. Der Begriff “Zinsen” im Zusammenhang mit der Zinsschrankenregelung umfasst auch Kosten für die Geldbeschaffung oder die Finanzierungskosten im Rahmen des Finanzierungsleasings.

Ausnahmen & Erleichterungen

Um zu verhindern, dass die Zinsschranke für kleine und mittlere Unternehmen eine unverhältnismäßige Last darstellt, gibt es verschiedene Ausnahmen und Erleichterungen, die im Folgenden kurz dargestellt werden:

Freibetrag von 3 Mio. € Unabhängig vom steuerlichen EBITDA kann ein Zinsüberhang von bis zu 3 Mio. € pro Steuerperiode in jedem Fall steuerlich abgezogen werden. Dies gilt auch dann, wenn das steuerliche EBITDA einen geringeren abzugsfähigen Betrag ergeben würde. Der Freibetrag soll insbesondere dazu beitragen, dass KMUs mit tendenziell niedrigeren Zinsaufwendungen und generell weniger Risiko der Steuervermeidung von der administrativen Last der Zinsschranke befreit sind.

Ausnahme für unabhängige Unternehmen (Stand-alone-Klausel) Körperschaften, die nicht vollständig in einen Konzernabschluss eingebunden sind, kein verbundenes Unternehmen haben und auch keine Betriebsstätte im Ausland unterhalten, müssen sich nicht mit der Zinsschrankenregelung befassen.

Eigenkapitalquotenvergleich Eine Ausnahme von der Zinsschranke besteht, wenn die Eigenkapitalquote der Körperschaft oder der gesamten inländischen Unternehmensgruppe gleich oder höher ist als die Eigenkapitalquote des Konzerns, zu dem die Körperschaft oder der Träger der inländischen Unternehmensgruppe gehört. Bei der Vergleichung der Kapitalquoten wird eine Toleranzgrenze von 2 Prozentpunkten berücksichtigt. Damit die Quoten vergleichbar sind, müssen der Einzelabschluss der Körperschaft und der Konzernabschluss nach denselben Bewertungsmethoden erstellt werden. Wenn die Abschlüsse nach unterschiedlichen Rechnungslegungsvorschriften erstellt werden, muss ggf. eine Überleitung vom Einzel- zum Konzernabschluss vorgelegt werden. Rein inländische Unternehmensgruppen können die Zinsschranke in der Regel vermeiden, wenn alle Konzerngesellschaften in die (inländische) Unternehmensgruppe einbezogen sind.

Ausnahme für Altverträge Es gibt auch eine Erleichterung in der Anwendung der Zinsschranke, da Zinsaufwendungen aus sogenannten Altverträgen (Vertragsabschluss vor dem 17.6.2016) in der Regel keine Relevanz für die Berechnung der Zinsschranke haben. Diese Regelung gilt jedoch letztmalig für die Veranlagung 2025.

Vorliegen einer Unternehmensgruppe Wenn eine Unternehmensgruppe im Sinne der Gruppenbesteuerung vorliegt, müssen die Zinsüberhänge und das jeweilige steuerliche EBITDA der einzelnen Gruppenmitglieder beim Gruppenträger erfasst werden. Dies ist notwendig, da die isolierte Anwendung der Zinsschranke auf Ebene jedes Gruppenmitglieds in einigen Fällen zu erheblichen steuerlichen Nachteilen führen würde. Im Rahmen der Gruppenbesteuerung gilt der Freibetrag von 3 Mio. € obligatorisch für die gesamte Unternehmensgruppe und ist daher nicht von der Anzahl der Gruppengesellschaften abhängig.

Zins- und EBITDA-Vortrag Ein aufgrund der Zinsschranke nicht abzugsfähiger Zinsüberhang und ein nicht genutztes Zinsabzugspotential können vorteilhaft in die Folgejahre vorgetragen werden (dies erfordert allerdings einen Antrag!). Der Zinsvortrag erhöht die Zinsaufwendungen und damit den Zinsüberhang, da die Zinsaufwendungen Teil des Zinsüberhangs sind. Um eine Doppelzählung zu vermeiden und weil der Zinsvortrag bereits im Jahr seiner Entstehung das steuerliche EBITDA erhöht hat, ist der Zinsvortrag bei der Berechnung des steuerlichen EBITDA im Folgejahr nicht mehr zu berücksichtigen. Das nicht genutzte EBITDA eines Wirtschaftsjahres kann (nur) auf die folgenden fünf Wirtschaftsjahre vorgetragen werden.

Die Anrechnungsmethode sieht im Wesentlichen vor, dass die im Quellenstaat erhobene Steuer auf die im Ansässigkeitsstaat zu zahlende Steuer angerechnet wird. Bei dieser Methode unterliegt das gesamte (in- und ausländische) Einkommen der Steuerpflicht im Inland, wobei jedoch die im Ausland gezahlte Steuer auf die Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer angerechnet wird. Die ausländische Steuer wird nur bis zu dem Betrag angerechnet, der der österreichischen Steuer auf die Auslandseinkünfte entspricht (Anrechnungshöchstbetrag). Wenn Einkünfte aus mehreren Ländern bezogen werden, muss für die Einkünfte aus jedem Quellenstaat eine separate Höchstbetragsberechnung durchgeführt werden.

Tipp: Eine Beratung zu dem Thema finden Sie bei unserem Steuerberater Innsbruck.

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