Zinsschrankenregelung in Österreich

Die Implementierung der Zinsschrankenregelung in Österreich erfolgte am 1. Januar 2021 gemäß § 12a KStG, nach einer längeren Debatte zwischen der EU-Kommission und Österreich. Diese Regelung beschränkt den Zinsabzug, um Gestaltungen zu vermeiden, die steuerliche Vorteile durch überproportional hohe Fremdfinanzierung einzelner Konzerngesellschaften ermöglichen. Andere, bereits vor der Einführung der Zinsschranke bestehende Beschränkungen des Zinsabzugs bleiben bestehen.

Höchstbetrag

Die Bedeutung der jährlichen Prüf- und Meldepflichten für wirtschaftliche Eigentümer gemäß dem Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG) darf nicht unterschätzt werden. Bei einer verspäteten Einhaltung der Fristen kann das Finanzamt schnell Zwangsstrafen verhängen.

Alle Rechtsträger, die nicht von der Meldepflicht befreit sind, müssen jährlich bestätigen, ob ihre wirtschaftlichen Eigentümer noch aktuell sind und dies im Register verifizieren.

Ausnahmen bestehen für bestimmte Organisationen wie OGs, KGs und GmbHs, die ausschließlich natürliche Personen als Gesellschafter haben, sowie Vereine gemäß dem Vereinsgesetz. Allerdings gilt diese Ausnahme nur, wenn es keinen anderen wirtschaftlichen Eigentümer gibt, wie z.B. durch einen Treuhandvertrag.

Die Frist für die Meldung kann innerhalb eines Jahres frei gewählt werden, zuzüglich einer Toleranzfrist von vier Wochen. Auch bei keiner Änderung muss der aktuelle Stand bestätigt werden. Änderungen im Laufe des Jahres müssen innerhalb von vier Wochen gemeldet werden.

Versäumt?

Wer die Meldung nicht rechtzeitig vornimmt, erhält eine Erinnerung und eine Nachfrist von sechs Wochen. Wenn diese Frist versäumt wird, verhängt das Finanzamt automatisch eine Zwangsstrafe von 1.000 Euro und gewährt eine weitere Nachfrist von sechs Wochen. Wenn diese Frist ebenfalls nicht eingehalten wird, wird eine Zwangsstrafe von 4.000 Euro fällig. Es ist also dringend geraten, die Meldungen pünktlich und korrekt durchzuführen, da das WiEReG Strafen von bis zu 200.000 Euro für fehlende oder falsche Meldungen vorsieht.

Es besteht die Möglichkeit, ein “Compliance-Package” zu erstellen, in dem alle erforderlichen Dokumente zur Identitätsfeststellung zusammen mit der Meldung an das Register übermittelt werden. Diese Dokumente können dann von Banken, Notaren, Steuerberatern und anderen zur Geldwäschekontrolle eingesehen werden, um den Prozess der Rechtsgeschäftsabwicklung, wie z.B. Kreditvergabe, zu beschleunigen.

Die öffentliche Einsichtnahme wurde nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 22.11.2022 als EU-widrig eingestuft. Seitdem ist die Online-Abfrage nicht mehr verfügbar. Nur noch bestimmte Berufsgruppen, die verpflichtet sind, ihre Kunden zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu überprüfen, haben Zugang dazu. Dazu gehören z.B. Banken, Rechtsanwälte, Notare, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater.

Links

Die jährliche Überprüfungs- und Meldepflicht ist eine gesetzliche Anforderung gemäß dem Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG). Sie verpflichtet Rechtsträger, die nicht von der Meldepflicht befreit sind, jährlich zu überprüfen, ob ihre wirtschaftlichen Eigentümer noch aktuell sind und dies im Register zu bestätigen. Die Meldefrist kann innerhalb eines Jahres frei gewählt werden, darf aber zwischen den Prüfungen nicht mehr als ein Jahr plus einer Toleranzfrist von vier Wochen sein.

Bei Nichtbeachtung der Meldepflicht ergeht ein Erinnerungsschreiben mit einer Nachfrist von sechs Wochen. Wird auch diese Frist versäumt, verhängt das Finanzamt automatisch eine Zwangsstrafe von 1.000 Euro und gewährt eine neuerliche Sechs-Wochen-Nachfrist. Wenn auch diese Frist nicht eingehalten wird, beträgt die Zwangsstrafe 4.000 Euro. Es ist daher sehr wichtig, die Meldung zeitgerecht und korrekt durchzuführen. Das WiEReG sieht bei Nicht- oder Falschmeldung Strafen bis zu 200.000 Euro vor.

Befreit von der Meldepflicht sind z.B. offene Gesellschaften (OGs), Kommanditgesellschaften (KGs) und Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHs), bei denen ausschließlich natürliche Personen Gesellschafter sind, sowie Vereine gemäß Vereinsgesetz. Allerdings gilt diese Befreiung nur, wenn keine andere natürliche Person als wirtschaftlicher Eigentümer in Erscheinung tritt, beispielsweise aufgrund eines Treuhandvertrages.

Bis zum Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 22.11.2022 war es möglich, öffentlich im Register der wirtschaftlichen Eigentümer Einsicht zu nehmen. Dies wurde als EU-widrig eingestuft und die Internetabfrage wurde umgehend geschlossen. Zugang haben nun nur noch jene Berufsgruppen, die eine verpflichtende Überprüfung ihrer Kunden zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung durchführen müssen, z.B. Banken, Rechtsanwälte, Notare, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater.

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