Das Verständnis, wie viel zusätzliches Einkommen man in bestimmten Lebensphasen haben kann, ohne den Anspruch auf bestimmte Leistungen zu mindern oder zu verlieren, kann verwirrend sein, da unterschiedliche Gesetze unterschiedliche Regeln haben. Bei Geisler & Hirschberger Steuerberater in Schwaz haben wir einen Leitfaden zu den wichtigsten Sozialleistungen zusammengestellt, wobei wir darauf hinweisen, dass dieser Leitfaden nicht abschließend ist.
Es sollte betont werden, dass dieser Leitfaden lediglich einen allgemeinen Überblick bietet und keine Einzelfallberatung ersetzen kann. Die betreffenden Gesetze sind voller Ausnahmen und Sonderregelungen. Es sollte auch beachtet werden, dass die angegebenen Grenzwerte für das Kalenderjahr 2023 gelten.
Nach der Geburt eines Kindes kommt es üblicherweise zu einer Karenzzeit, während dieser Zeit bleibt das Arbeitsverhältnis zwar bestehen aber beide Vertragsteile haben keine Leistungsverpflichtung.
Bei einer Teilzeit-Arbeit besteht die Möglichkeit einer sogenannten Vollkarenz mit einer Nebenbeschäftigung bis zur Geringfügigkeitsgrenze (diese liegt im Jahr 2023 bei 500,91 Bruttobezug monatlich). Diese geringfügige Arbeit kann bei dem oder der selben Arbeitgeber:in oder einem anderen Arbeitgebenden aufgenommen werden. Dabei darf pro vollkarenziertem Kalenderjahr für max. 13 Wochen die Geringfügigkeitsgrenze überschritten werden.
Bei Überschreiten dieser Grenze kann es zum Verlust des Kündigungsschutzes des karenzierten Dienstverhältnisses kommen. Hinweis: Diese Zuverdienstgrenze wird oft irrtümlich mit der Zuverdienstgrenze zum Kinderbetreuungsgeld in Verbindung gebracht.
Das Kinderbetreuungsgeld (kurz: KBG) steht jedem Elternteil in Österreich nach der Geburt des Kindes zu. Bei der Bezugsdauer kann zwischen 365 bis 851 Tagen entschieden werden, je nach gewähltem Modell. Auch die Auszahlungshöhe ist dabei abhängig vom sogenannten Karenzmodell.
Es stehen zwei Modelle zur Auswahl: Pauschalleistung in Form eines Kinderbetreuungsgeld-Kontos: Die Leistung ist unabhängig von der Erwerbstätigkeit der Eltern vor der Geburt eines Kindes. Einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld für Menschen, die in den letzten sechs Monaten vor der Geburt des Kindes eine SV-pflichtige Beschäftigung ausgeübt haben.
Diese Variante ist für Eltern mit höheren Einkommen gedacht, die lediglich eine kurze „Babypause“ beanspruchen wollen. Unser Tipp – Steuerberater Schwaz Nützt die Berechnungshilfe unter www.sozialversicherung.at/kbgZuverdienstrechner/ Für das KBG gibt es einen absoluten Grenzbetrag als Zuverdienstgrenze pro Kalenderjahr von 18.000,- sowie den höheren individuellen Grenzbetrag (das sind 60% der Einkünfte aus dem letzten Kalenderjahr vor der Geburt).
Beim einkommensabhängigen KBG gilt eine niedrigere Zuverdienstgrenze von 7.800,-. Wichtig ist für beide Modelle der Gesamtbetrag der maßgeblichen Einkünfte, dazu zählen Einkünfte aus einer betrieblichen Tätigkeit und aus einer unselbständigen Erwerbstätigkeit. Nicht relevant sind Einkünfte aus Kapitalvermögen, aus Vermietung bzw Verpachtung sowie sonstige Einkünfte.
Ebenso ist zB die Familienbeihilfe nicht relevant. Ihr merkt schon: Gerade in diesem Bereich ist die Gesetzeslage sehr kompliziert! Wird die Zuverdienstgrenze überschritten, muss jener Betrag zurückgezahlt werden, der über die Zuverdienstgrenze hinaus erzielt wurde. Die Überprüfung der Einkünfte erfolgt immer erst im Nachhinein durch den Krankenversicherungsträger.
Bei Fragen zu diesem Themen, können Sie sich natürlich immer an uns wenden!
Erwerbstätige Väter, die sich direkt nach der Geburt ihres Kindes rund einen Monat lang intensiv und ausschließlich der Familie widmen, erhalten finanzielle Unterstützung in Form des Familienzeitbonus (das sind € 23,91 täglich). Während dieser Zeit muss der Vater alle Erwerbstätigkeiten vorübergehend einstellen (zB Sonderurlaub bei Dienstverhältnis bzw Inanspruchnahme Papa-Monat). Selbständige Väter müssen die betriebliche Tätigkeit unterbrechen und es muss eine Abmeldung von der SV erfolgen samt Ruhendlegung des Gewerbes.
Neben dem Bezug einer regulären Alterspension ist es möglich, einen Zuverdienst ohne eine Beschränkung zu erzielen. Gerade für diese Fallgruppe möchte die Politik demnächst Begünstigungen einführen, um zusätzliche Arbeitskräfte auf den ausgehungerten Arbeitsmarkt zu locken.
Bei einer vorzeitigen Alterspension bei Arbeitslosigkeit und bei langer Versicherungsdauer spielt die monatliche Geringfügigkeitsgrenze eine wesentliche Rolle: Die vorzeitige Pension fällt mit dem Tag weg, an dem diese Grenze durch Zuverdienst überschritten wird.
Auch hier ist die Geringfügigkeitsgrenze zu beachten, um ein Wegfallen dieser Leistungen zu vermeiden. Relevant ist das Vorliegen einer Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung. Das gilt natürlich nur bis zum Erreichen des Regelpensionsalters (Männer 65. Lebensjahr, Frauen bisher darunter, künftig auch ab dem 65. Lebensjahr). Auch ein Bezug als öffentlicher Mandatar (zB Bezug als Bürgermeister) gilt als Erwerbstätigkeit, hier gilt als monatliche Einkommensgrenze ein Betrag von € 4.837,56. Bei Landwirten ist eine Pflichtversicherung unschädlich, solange der sogenannte Einheitswert des Betriebes nicht höher als € 2.400,- ist. Der Pensionsanspruch fällt ab Überschreiten der Grenze weg und er lebt wieder auf, sobald diese pensionsschädliche Erwerbstätigkeit eingestellt wird.
Wird in diesen Fällen ein Erwerbseinkommen über der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze erzielt, dann wandelt sich der Anspruch um in eine Teilpension. Das kann zur Folge haben, dass sich der Pensionsbetrag verringert.
Diese Pensionsarten betragen zwischen 0% und 60% der Pension des verstorbenen Ehepartners, dabei hängt der Prozentsatz davon ab, welcher der beiden Eheleute die höhere Berechnungsgrundlage erworben hat. Wird der sogenannte Schutzbetrag (das sind € 2.220,47 monatlich als Summe der Witwen-/Witwerpension und den eigenen Einkommen) nicht erreicht, dann wird diese Pension auf 60% erhöht. Überschreitet diese Summe den Betrag von € 8.460,-, dann verringert sich der Prozentsatz so lange, bis der genannte Betrag nicht mehr überschritten wird. Beim Zusammentreffen einer Waisenpension mit einer Erwerbstätigkeit tritt kein Ruhen der Pension ein.
Wird in solchen Fällen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze infolge einer oder mehrerer Erwerbstätigkeiten überschritten, gilt man nicht mehr als arbeitslos und verliert den Anspruch auf Arbeitslosengeld für diesen Zeitraum. Bei einer Weiterbeschäftigung der arbeitslosen Person bei dem oder der selben Dienstgeber:in ist eine Beschäftigungspause von mindestens einem Monat zu beachten, ansonsten liegt auch unter der Geringfügigkeitsgrenze keine Arbeitslosigkeit vor.
Nach Erschöpfen des Anspruchs auf Arbeitslosigkeit kann ein Antrag auf Notstandshilfe gestellt werden. Auch hier gilt die Geringfügigkeitsgrenze – allerdings nicht nur für das sogenannte Erwerbs-Einkommen, sondern für das gesamte Einkommen! Daher wird hier auch das Einkommen aus einer Vermietung oder zB aus der Witwen-/Witwerpension eingerechnet.
Die jährliche (hier gibt es keine monatliche Grenze) Zuverdienstgrenze liegt bei € 15.000,- steuerpflichtiges laufendes Einkommen (also ohne 13. und 14. Gehalt) des Kindes selbst. Diese Zuverdienstgrenze gilt nur für jene Kalenderjahre, die nach der Vollendung des 19. Lebensjahres liegen. Bei Überschreitung der Grenze fällt der Anspruch auf Familienbeihilfe nur für den überschreitenden Teilbetrag weg (also Kürzung der Beihilfe).
Hier gibt es für die Höhe der Beihilfe einen Grundbetrag von € 335,- und von diesem ausgehend gibt es zusätzliche Erhöhungen und Minderungen. Die Höhe des elterlichen Einkommens ist dabei relevant. Die Zuverdienstgrenze liegt im Kalenderjahr bei € 15.000,- Einkommen, wobei nach dem Studienförderungsgesetz alle steuerpflichtigen Einkünfte sowie Pensionen (also auch Waisenpension) und bestimmte steuerfreie Bezüge (wie zB Wochengeld, Kinderbetreuungsgeld, Arbeitslosengeld) zählen!
Wird nicht während des gesamten Kalenderjahres studiert, dann aliquotiert sich diese jährliche Zuverdienstgrenze. Bei Überschreiten der Zuverdienstgrenze kommt es im Nachhinein zu einer Kürzung der Studienbeihilfe. Sollten Studierende Unterhalt für ihr eigenes Kind leisten, dann erhöht sich der Grenzbetrag (abhängig vom Kindesalter) um € 3.000,- pro Kind.