Grundsätzlich gelten Erträge aus der Einspeisung von Strom aus Photovoltaikanlagen ins Netz als gewerbliche Einkünfte, abgesehen von bestimmten Ausnahmen wie der Liebhaberei.
Ab dem Steuerjahr 2022 sind Einkünfte von natürlichen Personen aus der Einspeisung von bis zu 12.500 kWh Strom aus Photovoltaikanlagen steuerfrei, sofern die Anlagen eine maximale Leistung von 25 kWp nicht überschreiten. Das Finanzministerium hat seine rechtliche Interpretation zu diesem Thema in der neuesten Überarbeitung der Einkommensteuerrichtlinien dargelegt.
Die Steuerberatungsfirma Geisler & Hirschberger in Schwaz bietet im Folgenden einige Erläuterungen.
Bei Photovoltaikanlagen wird die Modulspitzenleistung (Leistung in kWpeak) als Engpassleistung betrachtet. Die Leistung des Wechselrichters ist dabei irrelevant. Bei der Beurteilung der Einheitlichkeit einer Photovoltaikanlage ist der Zählpunkt maßgeblich. Die Befreiung gilt sowohl für die Voll- als auch für die Überschusseinspeisung. Wenn die 12.500 kWh überschritten werden, wird eine anteilige Befreiung angewendet (in Form eines Freibetrages).
Für den überschreitenden Betrag wird in der Regel der entsprechende Preis herangezogen. Aus Gründen der Vereinfachung kann auch der Durchschnittspreis des jeweiligen Kalenderjahres verwendet werden. Der Freibetrag bezieht sich auf den einzelnen Steuerzahler. Wenn eine Anlage im wirtschaftlichen Besitz mehrerer Personen ist, kann der Freibetrag mehrfach angewendet werden.
Die Beschränkung auf Anlagen mit einer Engpassleistung von 25 kWp gilt auch für mehrere Eigentümer. Umgekehrt gilt der Freibetrag nur einmal, wenn ein Steuerzahler an mehreren Anlagen beteiligt ist. Die Befreiung bezieht sich auf alle Einkünfte aus der Einspeisung, sofern die maximale Produktionsmenge der Anlage nicht überschritten wird. Sie ist also nicht betriebsbezogen. Wenn Einkünfte aus der Einspeisung im Rahmen einer gemeinsamen kommerziellen Anlage erzielt werden, ist die Befreiung im Rahmen des Feststellungsverfahrens (noch) nicht zu berücksichtigen.
Der Gewinnanteil muss daher in voller Höhe ermittelt werden und die Befreiung muss dann im Rahmen des Einkommensteuerverfahrens des Beteiligten berücksichtigt werden. Aus Gründen der Vereinfachung gibt es keine Bedenken, ein Feststellungsverfahren nicht durchzuführen, wenn eine Photovoltaikanlage insbesondere von einem (Ehe)Paar betrieben wird und die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung bei allen Personen offensichtlich sind.
Die Einkünfte aus der Photovoltaikanlage sind der Person oder den Personen zuzurechnen, denen die Einkunftsquelle (also die Anlage) zuzurechnen ist. Nur für diese Person(en) gilt auch die Steuerbefreiung (eine“Vervielfachung“ für alle im selben Haushalt lebenden Personen ist daher nicht möglich). Es ist nicht relevant für die Zurechnung der Einkünfte, wer den Stromliefervertrag abgeschlossen hat. Die Steuerbefreiung gilt sowohl für positive als auch für negative Einkünfte.