📚💼 Elektronische Zustellung vermeiden: Tipps für Steuerpflichtige 📩🚫

Immer mehr Steuerpflichtige nutzen heutzutage FinanzOnline (FON) und greifen auf ihre Zugangsdaten entweder über die elektronische Signatur oder die neue ID-Austria zu. In diesem Zusammenhang ist es äußerst wichtig, die Grundeinstellungen in FON zu überprüfen, wie ein aktuelles Beispiel verdeutlicht. Als Geisler & Hirschberger Steuerberater in Schwaz möchten wir Sie über hilfreiche Ratschläge und potenzielle Herausforderungen bei der E-Zustellung informieren.

Kürzlich ist es einer Kindesmutter passiert, dass sie eine wichtige Mitteilung der Finanzbehörde in ihrer FinanzOnline (FON)-Databox erhalten hat, jedoch zunächst nicht bemerkte. Leider hatte sie keine Kenntnis von dem nachteiligen Inhalt des Steuerbescheides, sodass eine fristgerechte Einspruchsmöglichkeit verpasst wurde.

Bevor der besagte Bescheid mit negativer Nachricht übermittelt wurde, hatte die Finanzverwaltung bereits einen sogenannten Ergänzungsvorhalt elektronisch versandt. Darin wurden Fragen gestellt und die Vorlage von Belegen erbeten. Doch auch diese E-Zustellung blieb der Steuerpflichtigen unbemerkt. Um die versäumte Beantwortung der Fragen und die nachträgliche Vorlage der Beweismittel zu ermöglichen, beantragte sie eine Wiedereinsetzung.

In ihrem Antrag führte sie an, dass sie nicht damit gerechnet habe, dass das Finanzamt Dokumente elektronisch zustellen würde, da sie sonst die Post des Finanzamtes stets über den Briefträger erhalte. Zudem war sie unsicher, ob sie überhaupt eine E-Mail-Adresse in ihrem FON-Konto hinterlegt hatte. Die Unkenntnis über die erfolgte Zustellung motivierte sie nun dazu, die versäumten Handlungen nachzuholen.

Leider wurde der Wiedereinsetzungsantrag abgelehnt, und auch das Höchstgericht (VwGH) hat die außerordentliche Revision zurückgewiesen.

Hierbei gilt zu beachten, dass elektronisch zugestellte Dokumente als zugestellt gelten, sobald sie in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangen. Die Nichtangabe einer E-Mail-Adresse oder die fehlende Zustimmung zur Verständigung über die Zustellung per E-Mail hat keinen Einfluss auf die Wirksamkeit der Zustellung!

Das Gericht stellte klar, dass die Steuerpflichtige schuldhaft gehandelt hat, indem sie weder auf die Möglichkeit der elektronischen Zustellung im FON verzichtet noch angemessene Maßnahmen ergriffen hat, um rechtzeitig über eine solche Zustellung informiert zu werden. Dabei spielt es keine Rolle, ob das Finanzamt andere Erledigungen weiterhin per Post zustellt oder nicht. Es liegt in der Verantwortung der Steuerpflichtigen, sich aktiv um ihre Kommunikationsmittel und Zustellungsbenachrichtigungen zu kümmern, um unangenehme Konsequenzen zu vermeiden.

Links

 

  • 🌐 FinanzOnline – Offizielle Website des österreichischen Finanzamts für die elektronische Abwicklung von Steuerangelegenheiten: www.finanzonline.bmf.gv.at

  • 🌐 WKO – Informationen für Unternehmer von der Wirtschaftskammer Österreich: www.wko.at/

  • 🌐 Help.gv.at – Praktische Anleitungen und Informationen zur Nutzung von FinanzOnline und E-Zustellungen: www.help.gv.at/Portal.Node/hlpd/public/content/7/Seite.070600.html

  • 🌐 dein-rechtsportal.at – Eine informative Plattform rund um das Thema rechtliche Aspekte. Hier finden Sie nützliche Artikel, Ratgeber und aktuelle Informationen zu FinanzOnline, E-Zustellungen und dem Umgang mit rechtlichen Fragestellungen im Zusammenhang mit Steuern. Entdecken Sie wertvolle Ressourcen für eine professionelle Handhabung von elektronischen Zustellungen. 😊📚🔍 #ElektronischeZustellung #Rechtstipps #FinanzOnline #Steuern #deinrechtsportal

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