In den letzten Jahren hat sich die Einkommensteuerpolitik deutlich verändert, insbesondere durch die weitgehende Beseitigung der kalten Progression. Um den Geldwert zu berücksichtigen, wird der Steuertarif sowie die sogenannten Steuerabsetzbeträge nun jährlich angepasst.
Die Abschaffung der kalten Progression wurde in zwei Schritten vollzogen. Im vergangenen Jahr wurden diese Anpassungen durch die Inflationsanpassungs-Verordnung und das Progressions-Anpassungs-Gesetz erreicht. Die Kombination beider Maßnahmen bestimmt die Eckwerte für das Kalenderjahr 2024.
In der folgenden Tabelle wird die Entwicklung der Grenzwerte in den vergangenen drei Jahren dargestellt. Dies umfasst sowohl die Veränderungen durch die Abschaffung der kalten Progression als auch die Reduzierung des Steuersatzes für Körperschaften, wie beispielsweise GmbHs.
Steuersätze im Jahr | bis 2022 | 2023 | 2024 |
0% bis | 11.000 | 11.693 | 12.816 |
20% bis | 18.000 | 19.134 | 20.818 |
30% bis | 31.000 | 32.075 | 34.513 |
40% bis | 60.000 | 62.080 | 66.612 |
48% bis | 90.000 | 93.120 | 99.266 |
50% über | 90.000 | 93.120 | 99.266 |
Körperschaftsteuer (fixer %-Satz) | 25% | 24% | 23% |
Siehe auch Einkommensteuertabelle 2024 von Steuerberater Schwaz
Und hier ein Überblick über die wichtigsten Steuerabsetzbeträge (das sind aber noch längst nicht alle und der Übersicht wegen ohne Darstellung der Voraussetzungen):
Absetzbeträge | bis 2022 | 2023 | 2024 |
AVAB/AEAB (1 Kind) pa | 494 | 520 | 572 |
UAB pm für 1 Kind * | 29,20 | 31 | 35 |
VAB pa (für aktive Dienstnehmer:innen) | 400 | 421 | 463 |
PAB pa (für Pensionist:innen) | 828 | 868 | 954 |
*) für jedes weitere Kind gelten andere Beträge
AVAB = Alleinverdienerabsetzbetrag
AEAB = Alleinerzieherabsetzbetrag
UAB = Unterhaltsabsetzbetrag
VAB = Verkehrsabsetzbetrag
PAB = Pensionistenabsetzbetrag
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