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Die befristete Regelung zur abgabenbegünstigten Teuerungsprämie, die ursprünglich bis Ende 2023 galt, wurde unerwartet verlängert, allerdings mit signifikanten Modifikationen. Hiermit werden die zentralen Anpassungen der nun als „Mitarbeiterprämie“ bezeichneten Förderung für das Jahr 2024 erläutert.

Neuerungen bei der Mitarbeiterprämie für 2024:

  • Die Bezeichnung wurde in „Mitarbeiterprämie“ geändert.
  • Während in den Jahren 2022 und 2023 noch bis zu 2.000 Euro pro Jahr und Beschäftigtem steuer- und abgabenfrei waren, mit einem zusätzlichen Freibetrag von 1.000 Euro unter bestimmten Bedingungen, muss die Prämie nun vollständig an lohngestaltende Maßnahmen gekoppelt sein.
  • Die Auszahlung einer Mitarbeiterprämie ist an bestimmte formelle Kriterien gebunden: Einbindung in den Kollektivvertrag, Vereinbarung aufgrund einer kollektivvertraglichen Ermächtigung, Abschluss einer Betriebsvereinbarung bei fehlendem kollektivvertraglichen Vertragsteil auf Arbeitgeberseite oder eine vertragliche Vereinbarung für alle Mitarbeitenden, sollte kein Betriebsrat existieren.
Mitarbeiterprämie 2024 (2)

Bestehende Regelungen, die unverändert bleiben:

  • Die Prämie muss eine zusätzliche Leistung darstellen, die über die bisher üblichen Zahlungen hinausgeht. Bereits für 2022 und 2023 geleistete Teuerungsprämien beeinträchtigen dies nicht.
  • Die Prämie bleibt in Gänze abgaben- und beitragsfrei.
  • Die Zahlung hat keinen Einfluss auf das Jahressechstel gemäß § 67 Abs. 2 EStG und wird nicht darauf angerechnet.
  • Die Auszahlung einer (lohnsteuerfreien) Mitarbeitergewinnbeteiligung und einer Mitarbeiterprämie ist im Jahr 2024 bis zu einem Gesamtbetrag von 3.000 Euro steuerfrei. Überschreitet die Summe bei einer Person diesen Betrag, entsteht eine Veranlagungspflicht.