Im März hat der Nationalrat den ersten Teil der Implementierung der EU-Richtlinie 2019/1152 über transparente und verständliche Arbeitsbedingungen in Kraft gesetzt. Diese Richtlinie erweitert die Informationspflichten, die Arbeitgeber in Österreich ihren Arbeitnehmern gegenüber haben.

Wir von Steuerberater Österreich möchten Sie über die wichtigsten Neuerungen informieren:

Informationspflichten für Arbeitgeber:innen

Bereits zuvor waren Arbeitgeber verpflichtet, bei der Begründung eines Arbeitsverhältnisses, bei Auslandseinsätzen von mehr als einem Monat und bei Änderungen bestimmter Arbeitsbedingungen einen Dienstzettel auszustellen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn bereits schriftliche Vereinbarungen wie ein Arbeitsvertrag oder eine schriftliche Änderungsvereinbarung bestehen.

Kompetente Geschäftsfrau mit Tablet überprüft die neuen Regeln für transparente Arbeitsbedingungen 2024

Neu: Erweiterung der Mindestinhalte des Dienstzettels und des Auslandsdienstzettels

Zu den nun erforderlichen Mindestinhalten gehören:

  • Hinweise auf das einzuhaltenende Kündigungsverfahren
  • Der Unternehmenssitz
  • Eine Beschreibung der Arbeitsleistung
  • Die Vergütung von Überstunden
  • Bedingungen für die Änderung von Schichtplänen (falls zutreffend)
  • Die Art der Entgeltauszahlung
  • Name und Anschrift des Sozialversicherungsträgers
  • Dauer und Bedingungen der Probezeit
  • Gegebenenfalls der Anspruch auf Fortbildung, die vom Arbeitgeber bereitgestellt wird

Die Mindestinhalte von Auslandsdienstzetteln werden ebenfalls erweitert. Ein Auslandsdienstzettel ist erforderlich, wenn ein Arbeitnehmer für mehr als einen Monat im Ausland tätig ist.

Neue Frist für die Ausstellung eines Änderungsdienstzettels

Bei Änderungen der im Dienstzettel aufgeführten Inhalte muss ein Änderungsdienstzettel ausgestellt werden. Dies muss unverzüglich, spätestens jedoch einen Monat nach Wirksamwerden der Änderungen geschehen. Die Änderungen müssen jedoch ab dem Tag ihres Wirksamwerdens mitgeteilt werden.

Elektronische Übermittlung des Dienstzettels

Arbeitnehmer können nun wählen, ob sie den Dienstzettel elektronisch erhalten möchten, was eine Neuerung gegenüber der bisherigen Praxis der schriftlichen Ausstellung darstellt. Die Wahl der Übermittlungsform obliegt nun den Arbeitnehmern.

Rechtsfolgen bei Nichterfüllung der Dienstzettelpflicht

Es wurden neue Rechtsfolgen für den Fall eingeführt, dass kein ordnungsgemäßer Dienstzettel ausgestellt wird:

  • Verwaltungsstrafen zwischen EUR 100 und EUR 436 können verhängt werden, wenn kein Dienstzettel bzw. Auslandsdienstzettel ausgestellt wird.
  • Der Strafrahmen erhöht sich auf EUR 500 bis EUR 2.000, falls mehr als fünf Arbeitnehmer betroffen sind oder innerhalb von drei Jahren eine weitere Übertretung stattfindet. Die Verwaltungsstrafe darf jedoch nicht pro betroffenem Arbeitnehmer kumuliert werden.
  • Eine Bezirksverwaltungsbehörde kann von einer Geldstrafe absehen, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zwischenzeitlich einen Dienstzettel ausgehändigt hat und das Verschulden des Arbeitgebers gering ist.
  • Arbeitnehmer, die nach einem Dienstzettel verlangen und daraufhin gekündigt werden, haben das Recht, die Kündigung anzufechten. Sie können vom Arbeitgeber eine schriftliche Begründung für die Kündigung verlangen, die binnen fünf Kalendertagen zu erstellen ist. Die Nichtausstellung einer Begründung hat jedoch keine unmittelbaren Konsequenzen.
  • Arbeitnehmer dürfen im Arbeitsverhältnis nicht benachteiligt werden, weil sie einen Dienstzettel (Auslandsdienstzettel, Änderungsdienstzettel) eingefordert haben.
Änderung/NeuerungBeschreibungBetroffener Bereich
Erweiterung der Mindestinhalte des Dienstzettels– Kündigungsverfahren – Unternehmenssitz – Beschreibung der Arbeitsleistung – Überstundenvergütung – Bedingungen für Schichtplanänderungen – Art der Entgeltauszahlung – SV-Träger – Probezeit – FortbildungsanspruchDienstzettel, Auslandsdienstzettel
Ausstellung eines ÄnderungsdienstzettelsÄnderungsdienstzettel muss unverzüglich, spätestens jedoch 1 Monat nach Wirksamwerden der Änderung ausgestellt werden. Änderungen sind ab dem Tag des Wirksamwerdens mitzuteilen.Änderungen der Arbeitsbedingungen
Elektronische Übermittlung des DienstzettelsArbeitnehmer:innen können wählen, den Dienstzettel elektronisch zu erhalten.Dienstzettelübermittlung
Rechtsfolgen bei Verletzung der Dienstzettelpflicht– Verwaltungsstrafen zwischen EUR 100 und EUR 436/EUR 500 bis EUR 2.000 – Möglichkeit zur Anfechtung der Kündigung bei Dienstzettelanforderung – Schutz vor BenachteiligungRechtsfolgen
Detaillierte MindMap zu den transparenten Arbeitsbedingungen in Österreich für das Jahr 2024