Im März hat der Nationalrat den ersten Teil der Implementierung der EU-Richtlinie 2019/1152 über transparente und verständliche Arbeitsbedingungen in Kraft gesetzt. Diese Richtlinie erweitert die Informationspflichten, die Arbeitgeber in Österreich ihren Arbeitnehmern gegenüber haben.
Wir von Steuerberater Österreich möchten Sie über die wichtigsten Neuerungen informieren:
Informationspflichten für Arbeitgeber:innen
Bereits zuvor waren Arbeitgeber verpflichtet, bei der Begründung eines Arbeitsverhältnisses, bei Auslandseinsätzen von mehr als einem Monat und bei Änderungen bestimmter Arbeitsbedingungen einen Dienstzettel auszustellen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn bereits schriftliche Vereinbarungen wie ein Arbeitsvertrag oder eine schriftliche Änderungsvereinbarung bestehen.
Neu: Erweiterung der Mindestinhalte des Dienstzettels und des Auslandsdienstzettels
Zu den nun erforderlichen Mindestinhalten gehören:
Die Mindestinhalte von Auslandsdienstzetteln werden ebenfalls erweitert. Ein Auslandsdienstzettel ist erforderlich, wenn ein Arbeitnehmer für mehr als einen Monat im Ausland tätig ist.
Neue Frist für die Ausstellung eines Änderungsdienstzettels
Bei Änderungen der im Dienstzettel aufgeführten Inhalte muss ein Änderungsdienstzettel ausgestellt werden. Dies muss unverzüglich, spätestens jedoch einen Monat nach Wirksamwerden der Änderungen geschehen. Die Änderungen müssen jedoch ab dem Tag ihres Wirksamwerdens mitgeteilt werden.
Elektronische Übermittlung des Dienstzettels
Arbeitnehmer können nun wählen, ob sie den Dienstzettel elektronisch erhalten möchten, was eine Neuerung gegenüber der bisherigen Praxis der schriftlichen Ausstellung darstellt. Die Wahl der Übermittlungsform obliegt nun den Arbeitnehmern.
Rechtsfolgen bei Nichterfüllung der Dienstzettelpflicht
Es wurden neue Rechtsfolgen für den Fall eingeführt, dass kein ordnungsgemäßer Dienstzettel ausgestellt wird:
Änderung/Neuerung | Beschreibung | Betroffener Bereich |
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Erweiterung der Mindestinhalte des Dienstzettels | – Kündigungsverfahren – Unternehmenssitz – Beschreibung der Arbeitsleistung – Überstundenvergütung – Bedingungen für Schichtplanänderungen – Art der Entgeltauszahlung – SV-Träger – Probezeit – Fortbildungsanspruch | Dienstzettel, Auslandsdienstzettel |
Ausstellung eines Änderungsdienstzettels | Änderungsdienstzettel muss unverzüglich, spätestens jedoch 1 Monat nach Wirksamwerden der Änderung ausgestellt werden. Änderungen sind ab dem Tag des Wirksamwerdens mitzuteilen. | Änderungen der Arbeitsbedingungen |
Elektronische Übermittlung des Dienstzettels | Arbeitnehmer:innen können wählen, den Dienstzettel elektronisch zu erhalten. | Dienstzettelübermittlung |
Rechtsfolgen bei Verletzung der Dienstzettelpflicht | – Verwaltungsstrafen zwischen EUR 100 und EUR 436/EUR 500 bis EUR 2.000 – Möglichkeit zur Anfechtung der Kündigung bei Dienstzettelanforderung – Schutz vor Benachteiligung | Rechtsfolgen |