Das Bundesfinanzgericht hat im September 2023 ein striktes Urteil über nicht deklarierte Zinserträge aus einem Schweizer Konto gefällt. Die Entscheidung betonte, dass die Verjährungsfrist für die Steuerhinterziehung bei zehn Jahren liegt.

Relevanz subjektiver Umstände In Fällen von Steuerfestsetzung gilt normalerweise eine Verjährungsfrist von fünf Jahren. Bei nachgewiesener Hinterziehung jedoch erweitert sich diese Frist auf zehn Jahre. Ob ein Versehen oder bewusste Hinterziehung vorliegt, hängt von den subjektiven Absichten des Steuerpflichtigen ab.

Fallbeispiel: Zinseinkünfte aus der Schweiz Im betrachteten Fall übertrug ein mittlerweile verstorbener Ehemann seiner Frau ein großes Vermögen, das in der Schweiz angelegt war und jährliche Zinsen zwischen 10.000 und 15.000 Euro generierte. Die Zinsen wurden weder in Österreich noch in der Schweiz versteuert, da nur eine minimale Quellensteuer erhoben wurde.

Trotz einer Selbstanzeige, die normalerweise eine Strafbefreiung ermöglicht hätte, erkannte das Bundesfinanzgericht aufgrund des bedingten Vorsatzes eine Steuerhinterziehung und forderte die Nachzahlung der Kapitalertragsteuer sowie Zinsen für die letzten zehn Jahre.

Das Argument der Angeklagten, ihr verstorbener Ehemann habe sich um die Finanzen gekümmert und sie habe keine Kenntnisse in Finanzangelegenheiten gehabt, wurde vom Gericht abgelehnt. Es wurde angenommen, dass auch steuerliche Laien bei größeren Vermögen über die potenzielle Steuerpflicht informiert sein sollten, und es wahrscheinlich Beratung durch die Bank gegeben hat.

Schlussfolgerung Besitzer von Kapitalerträgen im Ausland sollten sich bewusst sein, dass diese Erträge im Wohnsitzland steuerpflichtig sind. Eine korrekte Deklaration beim Finanzamt ist entscheidend, um Strafen zu vermeiden, die über die Verjährungsfrist hinausgehen können.