Hinweis: Wurden keine oder zu wenige Homeoffice-Tage gemeldet, kann nur der Arbeitgeber eine Korrektur ans Finanzamt schicken.
Homeoffice- und Berufsgruppenpauschale: Das Homeoffice-Pauschale kann zusätzlich zum Berufsgruppenpauschale vom Arbeitgeber steuerfrei ausbezahlt werden. Daneben können auch ein übersteigendes HO-Pauschale sowie die Kosten für ergonomisches Mobiliar im Zusammenhang mit dem Homeoffice abgesetzt werden.
Pendlerpauschale: Seit Juli 2021 ist für das Pendlerpauschale relevant wie oft man in die Arbeit pendelt. HO-Tage zählen nicht als Pendlertag. Damit besteht die Gefahr, dass bei intensiver Nutzung des Homeoffice das Pendlerpauschale nicht mehr zur Gänze zusteht, weil die Voraussetzung von mehr als zehn Pendlertagen pro Monat nicht mehr erfüllt wird. Zwischen acht und zehn Pendlertagen stehen zwei Drittel und zwischen vier und sieben Tagen steht ein Drittel vom Pendlerpauschale zu.
Ausgaben für ergonomisches Mobiliar: Bürostuhl, Schreibtisch und andere ergonomische Büromöbel sind zusätzlich als Werbungskosten bis max. 300 Euro absetzbar, wenn zumindest an 26 Tagen pro Jahr ausschließlich im Homeoffice gearbeitet wird. Sind die Möbel teurer als 300 Euro, kann der übersteigende Betrag in den Folgejahren abgesetzt werden. In die Steuererklärung sind unter Kennzahl 158 im Jahr der Anschaffung die tatsächlichen Kosten einzutragen. Auch hier verteilt die Finanz die absetzbaren Beträge automatisch, sodass in den Folgejahren diese Anschaffungen nicht mehr eingegeben werden dürfen.
Digitale Arbeitsmittel: Ausgaben für Computer und Co., die nicht vom Arbeitgeber ersetzt werden, können zusätzlich unter Kennzahl 169 eingetragen werden. Privatanteil von zumeist 40 Prozent vorher abziehen. Betragen die Kosten pro Investition mehr als 1.000 Euro, so müssen diese auf die Nutzungsdauer verteilt werden. Die Arbeitsmittel sind nur dann steuerwirksam, wenn sie das Werbungskostenpauschale von 132 Euro pro Jahr und das HO-Pauschale in Summe übersteigen.