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Für viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gehört Homeoffice zum zumindest teilweisen Alltag. Die Kosten dafür können sie als Homeoffice-Pauschale absetzen. Aber nur, wenn der Arbeitgeber die Tage meldet. Das Homeoffice (HO)-Pauschale war ursprünglich bis 2023 vorgesehen, nun wurde es aber ins Dauerrecht übernommen. Es können maximal 3,00 Euro für maximal 100 Tage – in Summe somit maximal 300 Euro pro Jahr – steuerfrei ausbezahlt werden. Wer ins Steuerformular für 2023 schaut, wird feststellen, dass man das HO-Pauschale nirgendwo eintragen kann. Das Finanzamt berechnet das noch zustehende Pauschale automatisch. Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber die Homeoffice-Tage korrekt ans Finanzamt gemeldet hat. Die Anzahl lässt sich am Jahreslohnzettel in FinanzOnline ablesen unter: Abfragen > Datenübermittlungen. Dort findet sich auch ein bereits vom Arbeitgeber bezahltes steuerfreies Homeoffice-Pauschale. Folgende Varianten sind möglich:
 
Variante 1: Dienstgeber hat kein oder ein niedrigeres Homeoffice-Pauschale gezahlt: Dann werden für maximal 100 Tage je drei Euro als Werbungskosten abzüglich eines bereits erhaltenen Pauschales automatisch berücksichtigt.
 
Variante 2: Dienstgeber hat das volle steuerfreie Homeoffice-Pauschale gezahlt: Dann gibt es keine zusätzlichen Werbungskosten.
 
Variante 3: Dienstgeber hat mehr gezahlt: Dann muss der Dienstgeber den übersteigenden Betrag als steuerpflichtigen Lohn behandeln. 

Hinweis: Wurden keine oder zu wenige Homeoffice-Tage gemeldet, kann nur der Arbeitgeber eine Korrektur ans Finanzamt schicken.

Homeoffice- und Berufsgruppenpauschale: Das Homeoffice-Pauschale kann zusätzlich zum Berufsgruppenpauschale vom Arbeitgeber steuerfrei ausbezahlt werden. Daneben können auch ein übersteigendes HO-Pauschale sowie die Kosten für ergonomisches Mobiliar im Zusammenhang mit dem Homeoffice abgesetzt werden.

Pendlerpauschale: Seit Juli 2021 ist für das Pendlerpauschale relevant wie oft man in die Arbeit pendelt. HO-Tage zählen nicht als Pendlertag. Damit besteht die Gefahr, dass bei intensiver Nutzung des Homeoffice das Pendlerpauschale nicht mehr zur Gänze zusteht, weil die Voraussetzung von mehr als zehn Pendlertagen pro Monat nicht mehr erfüllt wird. Zwischen acht und zehn Pendlertagen stehen zwei Drittel und zwischen vier und sieben Tagen steht ein Drittel vom Pendlerpauschale zu.

Ausgaben für ergonomisches Mobiliar: Bürostuhl, Schreibtisch und andere ergonomische Büromöbel sind zusätzlich als Werbungskosten bis max. 300 Euro absetzbar, wenn zumindest an 26 Tagen pro Jahr ausschließlich im Homeoffice gearbeitet wird. Sind die Möbel teurer als 300 Euro, kann der übersteigende Betrag in den Folgejahren abgesetzt werden. In die Steuererklärung sind unter Kennzahl 158 im Jahr der Anschaffung die tatsächlichen Kosten einzutragen. Auch hier verteilt die Finanz die absetzbaren Beträge automatisch, sodass in den Folgejahren diese Anschaffungen nicht mehr eingegeben werden dürfen.

Digitale Arbeitsmittel: Ausgaben für Computer und Co., die nicht vom Arbeitgeber ersetzt werden, können zusätzlich unter Kennzahl 169 eingetragen werden. Privatanteil von zumeist 40 Prozent vorher abziehen. Betragen die Kosten pro Investition mehr als 1.000 Euro, so müssen diese auf die Nutzungsdauer verteilt werden. Die Arbeitsmittel sind nur dann steuerwirksam, wenn sie das Werbungskostenpauschale von 132 Euro pro Jahr und das HO-Pauschale in Summe übersteigen.