Ehrenamtliches Engagement durch Freiwilligenpauschale belohnt.
Seit Beginn des Jahres 2024 ist es für gemeinnützige Organisationen möglich, ihren ehrenamtlich Tätigen eine einkommensteuerfreie Pauschale zu zahlen.
Steuerfreie Zahlungen gelten für Vereine und andere Organisationen, die gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Ziele unterstützen. Die Arbeit muss auf ehrenamtlicher und freiwilliger Basis stattfinden, außerhalb eines festen Dienstverhältnisses.
Kleines Freiwilligenpauschale: Das kleine Freiwilligenpauschale beläuft sich auf 30 Euro pro Tag, bis zu einem Jahreshöchstbetrag von 1.000 Euro.
Beispiele:
Für ehrenamtliche Tätigkeiten in Sportvereinen besteht die Wahl zwischen dem Freiwilligenpauschale oder einer PRAE (Reiseaufwandsentschädigung).
Die ehrenamtliche Tätigkeit darf jedoch nicht einer beruflichen Tätigkeit gleichen, die bei derselben oder einer verbundenen Organisation zu steuerpflichtigen Einkünften führt.
Großes Freiwilligenpauschale: Das große Freiwilligenpauschale liegt bei 50 Euro pro Tag und bis zu 3.000 Euro jährlich. Es wird für ehrenamtliche Hilfe in sozialen Diensten, bei Notlagen oder als Ausbildner und Übungsleiter vergeben. Die Gesamtsumme beider Pauschalen darf 3.000 Euro im Jahr nicht übertreffen.
Pflichtveranlagung: Wer insgesamt über den maximalen Pauschalbetrag erhält, muss den Überschuss als Sonstige Einkünfte versteuern, wenn mehr als 730 Euro im Jahr überschritten werden. Das Gesetz verlangt hierfür eine Pflichtveranlagung.
Meldepflicht: Übersteigende Auszahlungen an Einzelpersonen sind vom Verein an das Finanzamt zu melden. Bis zum Stichtag 28.02.2025 wird ein entsprechendes Meldeformular erwartet.