Lohnzettelabfrage und Start der Steuererklärungszeit:
Ab März sind Lohnzettel über das Finanzamt abrufbar, was den Beginn der Arbeitnehmerveranlagung für den Steuerausgleich markiert.

Zurückholen von Steuergeldern:
Die Arbeitnehmerveranlagung ermöglicht es, überzahlte Steuern zurückzuerhalten, wovon vor allem Niedrigverdiener, Jobwechsler, Homeoffice-Arbeitnehmer, Familien und Empfänger unregelmäßiger Bezüge profitieren. Auch Empfänger einer Förderung für ökologische Gebäudesanierung sollten ihren Anspruch geltend machen.

Einreichungsfristen:
Es gibt eine Einreichungsfrist bis zum 30.9.2024 für verpflichtende Arbeitnehmerveranlagungen, z.B. bei mehreren gleichzeitigen Dienstverhältnissen. Bei freiwilligen Veranlagungen besteht eine Frist von fünf Jahren.

Familienbonus Plus:
Der Familienbonus Plus beträgt 2.000 Euro für Kinder unter 18 Jahren und 650 Euro für über 18-Jährige mit Familienbeihilfe im Jahr 2023. Bei geringem Einkommen gibt es zusätzlich bis zu 550 Euro pro Kind. Wer den Bonus bereits in der laufenden Lohnverrechnung beansprucht hat, muss diesen im Steuerausgleich angeben, um Nachzahlungen zu vermeiden.

Pendlerpauschale und Pendlereuro:
Diese wurden zwischen Mai 2022 und Juni 2023 erhöht. Werden diese nicht in der Lohnverrechnung berücksichtigt, resultiert dies in einer Rückzahlung bei der Veranlagung.

Energieeffiziente Gebäudesanierung:
Kosten für die thermische Sanierung und den Austausch alter Heizsysteme können als Sonderausgaben ab Juli 2022 abgesetzt werden, sofern eine Bundesförderung vorliegt.

Photovoltaikanlagen:
Kosten für Photovoltaikanlagen sind seit dem 1.1.2024 umsatzsteuerfrei, fallen jedoch nicht unter die regulären Sonderausgaben.

Homeoffice-Pauschale:
Bis zu 300 Euro für Homeoffice-Kosten können über die Arbeitnehmerveranlagung geltend gemacht werden, falls der Arbeitgeber die Homeoffice-Tage korrekt gemeldet hat. Auch Kosten für ergonomische Büromöbel bis zu 300 Euro sind absetzbar.

Steuerberatungskosten:
Die Inanspruchnahme von Steuerberatung kann im Zahlungsjahr vollständig als Sonderausgaben abgesetzt werden.

Weitere Absetzbeträge umfassen Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen. Für einen umfassenden Überblick ist das Steuerbuch 2024 für die Arbeitnehmerveranlagung 2023 hilfreich. Wer zusätzlich Einkünfte hat oder Beratung sucht, kann sich an Fachpersonal wenden.