[wpml]

Telearbeitsgesetz 2025: Neue Regeln und Änderungen

Ab 2025 treten neue Regeln für Telearbeit in Kraft. Alles über Vereinbarungen, Sozialversicherung und steuerliche Änderungen.

Mit dem Beginn des Jahres 2025 wird das Homeoffice offiziell zur Telearbeit umgewandelt. Dies bringt zahlreiche Änderungen im arbeitsrechtlichen, sozialversicherungs- und steuerrechtlichen Bereich mit sich, die durch das neue Telearbeitsgesetz (TelearbG) geregelt werden.

Änderungen im Telearbeitsgesetz (TelearbG)

Arbeitsrechtliche Änderungen

Ab dem 1.1.2025 können Arbeitgeber und Arbeitnehmer Telearbeitsvereinbarungen treffen, die die bisherigen Homeoffice-Vereinbarungen ersetzen. Bestehende Homeoffice-Vereinbarungen behalten ihre Gültigkeit, können jedoch um weitere Arbeitsorte ergänzt werden. Die neuen Telearbeitsvereinbarungen müssen schriftlich festgehalten und dürfen nicht einseitig angeordnet werden.

Erlaubte Telearbeitsorte umfassen dabei:

  • Haupt- und Nebenwohnsitz des Dienstnehmers
  • Wohnung eines Angehörigen
  • Coworking-Spaces
  • Internet-Cafés, Bibliotheken
  • Urlaubsorte

Änderungen in der Sozialversicherung

Ein wesentlicher Bestandteil der neuen Regelungen betrifft die soziale Absicherung der Telearbeiter. Es wird zwischen Telearbeit im engeren Sinn und Telearbeit im weiteren Sinn unterschieden:

  • Telearbeit im engeren Sinn umfasst klassische Homeoffice-Locations wie den Haupt- und Nebenwohnsitz, die Wohnung eines Angehörigen sowie nahegelegene Coworking-Spaces. Hier gilt der Unfallversicherungsschutz sowohl für die Arbeitsleistung als auch für den Weg zu diesen Orten.
  • Telearbeit im weiteren Sinn bezieht sich auf andere Orte wie Ferienorte oder entfernte Familienbesuche. Bei diesen Orten erstreckt sich der Versicherungsschutz nur auf die unmittelbare Arbeitsleistung und nicht auf den Weg dorthin.

Steuerliche Änderungen

Die Umstellung zur Telearbeit bringt auch steuerliche Anpassungen mit sich. Die bisher als Homeoffice-Pauschale bekannte steuerliche Vergünstigung wird zur Telearbeitspauschale umbenannt. Der steuerfreie Betrag bleibt unverändert bei 3,00 Euro für maximal 100 Tage. Ab 2025 zählen jedoch nur jene Tage, die auch am Lohnzettel gemeldet werden, für die Inanspruchnahme der Telearbeitspauschale.

Hinweis

Es ist wichtig zu beachten, dass das Telearbeitsgesetz (TelearbG) noch nicht endgültig beschlossen ist und daher Änderungen möglich sind.

Diese Reformen sind entscheidend für die zukünftige Gestaltung der Arbeitswelt und bieten sowohl Chancen als auch Herausforderungen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Bleiben Sie auf dem Laufenden und überprüfen Sie regelmäßig die aktuellen Informationen, um bestmöglich vorbereitet zu sein.
Weitere Informationen auf Steuerberater Österreich