Die Steuerfristen bis zum 30. September 2024 rücken näher, und es ist entscheidend, sich über die Möglichkeiten zur Anpassung der Vorauszahlungen und die damit verbundenen finanziellen Auswirkungen im Klaren zu sein.
Steuerfristen bis zum 30. September 2024
Unternehmen und Einzelpersonen haben die Möglichkeit, bis spätestens zum 30. September 2024 Anträge auf Herabsetzung der Vorauszahlungen für Einkommen- und Körperschaftsteuer beim Finanzamt einzureichen. Diese Anträge müssen gut begründet sein und eine realistische Prognoserechnung des voraussichtlichen Einkommens enthalten. Eine sorgfältige Planung kann helfen, unangenehme Nachzahlungen oder Anspruchszinsen zu vermeiden.
Anspruchszinsen ab 1. Oktober 2024
Mit Beginn des 1. Oktober 2024 treten Anspruchszinsen auf noch nicht veranlagte Einkommensteuer- oder Körperschaftsteuer-Ansprüche des Jahres 2023 in Kraft. Der aktuelle Anspruchszinssatz liegt bei 5,88 %, basierend auf einem Basiszinssatz von 3,88 %. Es ist daher ratsam, mögliche Zahlungen so zu planen, dass diese Zinsen vermieden werden können.
Vermeidung von Nachforderungszinsen
Eine effektive Methode zur Vermeidung von Nachforderungszinsen ist die Leistung einer Anzahlung vor dem 1. Oktober 2024. Kleinere Nachforderungsbeträge, die 50 € nicht übersteigen, führen zu keiner Zinsbelastung. Zudem können Anspruchszinsen für einen maximalen Zeitraum von 48 Monaten festgesetzt werden, was insbesondere bei längeren Beschwerdeverfahren von Bedeutung ist.
Steuerliche Aspekte und Gutschriften
Einige steuerliche Aspekte sollten ebenfalls berücksichtigt werden. Anspruchszinsen sind nicht steuerlich abzugsfähig, während Gutschriftszinsen steuerfrei sind. Zu hohe Vorauszahlungen wiederum erzeugen keine Zinsen, da Guthaben und Rückstände auf dem Abgabenkonto unverzinst bleiben.
Unternehmer und Steuerpflichtige sollten daher ihre Steuerzahlungen sorgfältig planen und gegebenenfalls sachkundige Unterstützung in Anspruch nehmen, um ihre Steuerlast zu optimieren und unnötige Zinszahlungen zu vermeiden.