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Abzugsfähigkeit von Arbeitszimmern: Voraussetzungen erklärt

Ein häusliches Arbeitszimmer wird steuerlich absetzbar, wenn es den beruflichen Mittelpunkt bildet. Voraussetzungen und rechtliche Bewertungen im Detail.

Werbungskostenabzug für ein häusliches Arbeitszimmer

Die steuerliche Absetzbarkeit von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer ist ein häufig diskutiertes Thema im Steuerrecht. Ein Arbeitszimmer kann nur dann als Werbungskosten abgesetzt werden, wenn es den Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit darstellt. Darüber hinaus muss das Zimmer für die berufliche Tätigkeit unbedingt notwendig und nahezu ausschließlich beruflich genutzt werden.

Aktueller Fall: Universitätsprofessor

Dieser Grundsatz wurde in einem Fall eines Universitätsprofessors deutlich, der den Abzug für seine private Bibliothek als Werbungskosten beantragte. Das Bundesfinanzgericht (BFG) lehnte diesen Abzug ab, da die Bibliothek nicht den Mittelpunkt seiner beruflichen Tätigkeit darstellte. Seine Haupttätigkeiten fanden an der Universität statt, was die steuerliche Anerkennung der Bibliothek als Arbeitszimmer ausschloss.

Rechtliche Bewertung

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat in seiner rechtlichen Bewertung klargestellt, dass Bibliotheken, die sich im Wohnungsverband befinden und über das Haus erreichbar sind, als Arbeitszimmer gelten können. Jedoch liegt der Mittelpunkt der Tätigkeit eines Universitätsprofessors in Forschung und Lehre am Universitätsgelände. Daher wurden die Kosten für die Bibliothek des Professors nicht anerkannt.

Empfehlungen

Für Personen, die den Werbungskostenabzug für ein Arbeitszimmer geltend machen wollen, ist es entscheidend, dass dieses den Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit bildet. Dies wird stets im Kontext des jeweiligen Berufsbildes beurteilt. Es wird empfohlen, eine frühzeitige Planung und Beratung vorzunehmen. Insbesondere bei Homeoffice-Regelungen kann so eine individuelle Prüfung der Absetzbarkeit erfolgen, um mögliche steuerliche Vorteile zu sichern.