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Kilometergeld 2025: Neue Sätze und Regelungen erläutert

Ab 2025 steigen die Kilometergeld-Sätze für Autos, Motorräder und Fahrräder. Erfahren Sie mehr über Berechnung, Nutzergruppen und Nachweispflicht.

Ab dem 1. Januar 2025 treten neue Regelungen zur Kilometergeldverordnung in Kraft, die wesentliche Änderungen bei der Abrechnung der beruflichen Nutzung von Privatfahrzeugen mit sich bringen. Diese Anpassungen betreffen sowohl die Erhöhung der Kilometergeld-Sätze als auch die Rahmenbedingungen für deren steuerliche Geltendmachung.

Bedeutung und Berechnung des Kilometergelds

Das Kilometergeld dient als Pauschale zur Abdeckung von verschiedenen Kosten, die bei der beruflichen Nutzung eines Privatfahrzeugs anfallen. Dazu gehören Ausgaben für Treibstoff, Versicherung, Abschreibungen und Reparaturen. Durch die Kilometerpauschale wird die detaillierte Erfassung einzelner Ausgaben ersetzt.

Neue Kilometergeld-Sätze ab 2025

Ab dem 1. Januar 2025 werden die Kilometergeld-Sätze für verschiedene Fahrzeuge angepasst:

  • Für Autos erhöht sich der Satz von 0,42 € auf 0,50 € pro Kilometer, wobei die Jahresobergrenze bei 30.000 km beibehalten wird.
  • Bei Mitfahrern steigt der Satz von 0,05 € auf 0,15 €.
  • Motorräder erfahren ebenfalls eine Erhöhung von 0,24 € auf 0,50 € pro Kilometer, auch hier gilt die Jahresobergrenze von 30.000 km.
  • Für Fahrräder und E-Bikes steigt der Satz von 0,38 € auf 0,50 €, mit einer neuen Jahresobergrenze von 3.000 km, gegenüber 1.500 km bis 2024.

Auswirkungen für verschiedene Nutzergruppen

Arbeitnehmer

Arbeitnehmer, die ihr privates Fahrzeug für berufliche Zwecke nutzen, haben Anspruch auf Fahrtkostenersatz gemäß den Bedingungen der jeweiligen Kollektivverträge. Sie können zudem die Kilometergeld-Höchstsätze als Differenzwerbungskosten geltend machen.

Arbeitgeber

Arbeitgeber müssen die neuen Kilometergeld-Sätze bei der Erstattung von beruflichen Fahrten der Mitarbeiter beachten. Diese Sätze stellen die Höchstgrenze für steuerlich anerkannte Betriebsausgaben dar.

Selbstständige

Selbstständige können die Kilometergelder als Betriebsausgaben ansetzen, sofern das Fahrzeug nicht überwiegend für betriebliche Zwecke genutzt wird. Eine parallele Abschreibung ist hierbei ausgeschlossen.

Nachweispflicht

Die Inanspruchnahme von Kilometergeldern als beruflich oder betrieblich bedingte Ausgaben muss durch ein manipulationssicheres Fahrtenbuch oder ähnliche geeignete Aufzeichnungen belegt werden. Hierbei sind Angaben wie der Zweck der Fahrt, Start- und Zielpunkt sowie der Kilometerstand zu dokumentieren.

Fazit

Die neue Kilometergeldverordnung vereinfacht und verbessert die steuerliche Abrechnung von Fahrten, die beruflich bedingt sind. Diese Anpassungen sollen sowohl die Verwaltung der Ausgaben erleichtern als auch eine gerechtere Erstattung der tatsächlich anfallenden Kosten gewährleisten.