Die Umstellung auf eine digitale Einreichung der KESt-Befreiungserklärung ab dem Jahr 2025 markiert einen bedeutenden Schritt in Richtung einer effizienteren und moderneren Abwicklung von Steuerangelegenheiten. Diese Veränderung betrifft vor allem Kapitalgesellschaften, gemeinnützige Organisationen und Privatstiftungen, die unter bestimmten Voraussetzungen von der Kapitalertragssteuer (KESt) befreit werden können.
Einführung und Notwendigkeit
Die Kapitalertragssteuer wird auf Kapitalerträge wie Zinsen und Dividenden erhoben und von den Banken direkt einbehalten und an das Finanzamt abgeführt. Für bestimmte Gruppen besteht jedoch die Möglichkeit, sich von dieser Steuer befreien zu lassen, um ihre finanziellen Belastungen zu reduzieren.
Neue elektronische Einreichung
Ab dem Jahr 2025 müssen Befreiungserklärungen elektronisch über das Portal Finanz Online eingereicht werden. Die erste Übermittlung der Befreiungserklärung hat dabei bis spätestens zum 27. Januar 2025 zu erfolgen. Darüber hinaus sind quartalsweise Meldungen notwendig, die jeweils bis zum 25. April, 25. Juli, 25. Oktober und 25. Januar des Folgejahres einzureichen sind.
KESt einfach erklärt
Die Kapitalertragssteuer ist eine Quellensteuer und ein Teil der Einkommenssteuer. Für Kapitalerträge gilt ein Steuersatz von 27,5 %, während auf Sparbuchzinsen ein Steuersatz von 25 % angewendet wird.
Voraussetzungen für Befreiung
Berechtigt zur Befreiung sind Kapitalgesellschaften, gemeinnützige Organisationen sowie Privatstiftungen. Der Antrag auf KESt-Befreiung muss bei dem jeweiligen Finanzinstitut eingereicht werden und wird von dort aus an das Finanzamt weitergeleitet.
Verordnung und Anforderungen
Die im September 2023 veröffentlichte Befreiungserklärung-Durchführungsverordnung legt die detaillierten Anforderungen und notwendigen Dateninhalte für die digitale Befreiungserklärung fest. Diese Regelung stellt sicher, dass alle Beteiligten gut informiert sind und die digitalen Prozesse reibungslos ablaufen können.
Wichtiges Fazit
Sollte die Bank bis zum Jahresende 2024 keine aktualisierte Befreiungserklärung erhalten, wird die KESt ab dem 01. Januar 2025 einbehalten. Dieser Betrag geht jedoch nicht verloren, da er in der Körperschaftsteuer als Vorauszahlung berücksichtigt werden kann. Firmen und Organisationen sollten sich daher frühzeitig über die neuen Anforderungen informieren und entsprechende Maßnahmen zur fristgerechten Einreichung treffen.