Mit Blick auf das Jahr 2024 sind für Unternehmen wesentliche Informationen zur Erstellung und Aufbewahrung des Jahresbelegs relevant. Dabei handelt es sich um den letzten Beleg der Registrierkasse vor dem Jahreswechsel, der gleichzeitig auch als Monatsbeleg für Dezember fungiert und den Wert 0 trägt. Diese Belege müssen, ob als Ausdruck oder elektronische Datei, über einen Zeitraum von sieben Jahren aufbewahrt werden.
Verfahren für unterschiedliche Registrierkassensysteme
Bei webbasierte Registrierkassensystemen wird der Jahresbeleg elektronisch im XML-Format erstellt und kann unmittelbar über FinanzOnline überprüft werden, wodurch ein Ausdruck obsolet wird. Für nicht-webbasierte Systeme ist es erforderlich, einen Nullbeleg auszudrucken. Dieser Beleg muss dann mit der Belegcheck-App des Bundesministeriums für Finanzen (BMF) über FinanzOnline überprüft werden.
Sonderregelungen und Fristen
Unternehmen mit einem abweichenden Wirtschaftsjahr müssen den Jahresbeleg dennoch zum 31. Dezember erstellen. Saisonbetriebe benötigen den Beleg spätestens zum Ende oder kurz vor Beginn der neuen Saison. Unternehmen, die über Silvester geöffnet haben, dürfen den Jahresbeleg innerhalb von maximal einer Woche nach dem Jahreswechsel ausdrucken.
Die Überprüfungsfrist des Jahresbelegs ist auf den 15. Februar des darauffolgenden Jahres festgelegt. Es empfiehlt sich, dass der Jahresbeleg von einem Steuerberater überprüft wird, um die Lesbarkeit des QR-Codes zu gewährleisten. Zudem ist es ratsam, eine monatliche Datensicherung vorzunehmen und sicherzustellen, dass für das Jahr 2024 eine rechtzeitige Jahressicherung eingerichtet wird.
Weitere Informationen
Zusätzliche Details zu Registrierkassen sind über das Unternehmensservice Portal abrufbar. Das umfangreiche Handbuch Registrierkassen des Finanzministeriums bietet weitere Einsichten und kann hier heruntergeladen werden.
Durch die Einhaltung der genannten Vorgaben und Fristen können Unternehmen sicherstellen, dass sie den gesetzlichen Anforderungen gerecht werden und eine reibungslose Abwicklung im Rahmen der Jahresbelegführung gewährleistet ist.