Die Pflicht zur Prüfung des Registrierkassen-Jahresbelegs erfordert von Unternehmen, dass sie bestimmte Schritte bis zu einem festgelegten Termin durchführen, um den rechtlichen Vorgaben zu entsprechen.
Erforderliche Schritte bis zum Termin
Die Frist für die Erstellung und Überprüfung des Jahresbelegs für das Jahr 2024 ist der 15. Februar 2025. Unternehmen müssen sicherstellen, dass der Monatsbeleg für Dezember gleichzeitig als Jahresbeleg erstellt wird. Dies kann durch die Eingabe eines Nullbelegs mittels Eingabe des Wertes 0 erfolgen.
Überprüfungsmethoden
Es gibt verschiedene Methoden, um die Korrektheit des Jahresbelegs zu überprüfen:
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Manuelle Prüfung: Diese kann durch Nutzung der "BMF Belegcheck App" erfolgen.
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Elektronische Übermittlung: Falls die technischen Voraussetzungen erfüllt sind, kann der Jahresbeleg durch das Registrierkassen-Webservice an FinanzOnline übermittelt werden. Diese Methode macht den Ausdruck und die physische Aufbewahrung des Belegs überflüssig.
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Ausnahmefälle: Für Unternehmen ohne Internetzugang oder Smartphone ist eine manuelle Übermittlung erforderlich. Dazu muss das Formular RK 1 verwendet werden.
Risiken bei Fristversäumnis
Das Versäumen der festgelegten Frist kann als Finanzordnungswidrigkeit gewertet werden. Dies kann rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen und sollte daher unbedingt vermieden werden.
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Unternehmen sollten sich ebenfalls mit dem Umgang mit Registrierkassen und der Erstellung von Nullbelegen vertraut machen. Die Nutzung von FinanzOnline zur elektronischen Abwicklung kann dabei helfen, rechtliche Vorgaben effizient zu erfüllen und Finanzordnungswidrigkeiten rechtzeitig zu vermeiden.
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