Die elektronische Meldepflicht von Vorjahreszahlungen stellt eine zentrale Aufgabe für Unternehmen dar, die Zahlungen an bestimmte natürliche Personen außerhalb eines Dienstverhältnisses tätigen. Meldefrist ist der 28. Februar 2025, und alle relevanten Zahlungen aus dem Jahr 2024 müssen bis zu diesem Datum elektronisch übermittelt werden.
Überblick über die Meldepflichten
Die Meldepflicht betrifft insbesondere Zahlungen an natürliche Personen ohne bestehendes Dienstverhältnis. Dies schließt Aufsichtsräte, Stiftungsvorstände, selbständige Vortragende und Versicherungsvertreter ein. Die Einhaltung dieser Meldepflicht ist von entscheidender Bedeutung für die ordnungsgemäße steuerliche Erfassung.
Meldung gemäß § 109a und § 109b EStG
Unter § 109a EStG müssen Unternehmen umfangreiche Details wie Name, Anschrift und die Versicherungs- oder Steuernummer der Zahlungsempfänger bereitstellen. Diese Meldung ist für sämtliche Zahlungen relevant, unabhängig vom Steuerstatus der empfangenden Person.
Der § 109b EStG fokussiert sich auf Zahlungen ins Ausland, insbesondere für selbständig in Österreich ausgeübte Tätigkeiten sowie bestimmte Vermittlungs- und Beratungsleistungen.
Bedeutung und rechtliche Folgen
Bemerkenswert ist, dass eine Mitteilungspflicht nicht für Zahlungen unter 100.000 Euro an ausländische Leistungserbringer besteht. Allerdings können vorsätzliche Unterlassungen bei der Meldung empfindliche Geldstrafen bis zu 20.000 Euro zur Folge haben.
Praktische Hinweise
Für die elektronische Übermittlung stehen Plattformen wie Statistik Austria oder ELDA zur Verfügung. FinanzOnline ist für diese Meldung nicht vorgesehen. Zudem genügt eine einzige Meldung nach § 109b EStG, wenn sowohl § 109a als auch § 109b EStG anwendbar sind.
Diese Regularien fördern die umfassendere steuerliche Überwachung und Dokumentation von Zahlungsvorgängen. Eine rechtzeitige und korrekte Meldung ermöglicht es, potenzielle Strafen zu vermeiden und die Compliance-Vorgaben vollständig zu erfüllen.