Die Mitteilungspflicht für pauschale Reiseaufwandsentschädigungen an Sportler hat seit 2023 an Bedeutung gewonnen, da Sportvereine unter bestimmten Voraussetzungen diese Zahlungen steuerfrei an ihre Mitglieder leisten können. Diese Regelung ermöglicht es Sportlern, Schiedsrichtern und Sportbetreuern, bestimmte pauschale Entschädigungen ohne steuerliche Belastung zu erhalten.
Steuerfreie pauschale Reiseaufwandsentschädigungen
Unter den neuen Bestimmungen sind pauschale Reiseaufwandsentschädigungen bis zu 120 Euro pro Einsatztag und maximal 720 Euro pro Kalendermonat steuerfrei. Diese Steuerfreiheit gilt, solange die Zahlungen innerhalb der vorgegebenen Grenzen bleiben und die spezifischen Bedingungen erfüllt sind.
Betroffene Personengruppen
Die Regelung betrifft verschiedene Personengruppen innerhalb des Sports:
- Sportler: Dazu zählen sowohl Mannschafts- als auch Einzelsportler.
- Sportbetreuer: Inklusive Trainer, Lehrwarte, Übungsleiter, Masseure, Sportärzte und Zeugwarte.
- Andere Begünstigte: Schieds- und Kampfrichter, Zeitnehmer, Rennleiter sowie Punkterichter sind ebenfalls eingeschlossen.
Es gibt jedoch Ausnahmen. So sind beispielsweise Platzwarte, Streckenposten und andere Hilfsdienste von dieser Steuerfreiheit ausgeschlossen.
Mitteilungspflicht an das Finanzamt
Sportvereine müssen die ausbezahlten Entschädigungen bis spätestens Ende Februar 2025 für das Jahr 2024 an das Finanzamt melden. Hierzu ist das Formular L 19 vorgesehen, sofern ausschließlich steuerfreie pauschale Reiseaufwandsentschädigungen ausgezahlt wurden. Falls diese Entschädigungen zusätzlich zu einem regulären Arbeitslohn gezahlt werden, müssen sie im Lohnzettel (L 16) aufgeführt werden. Es besteht jedoch keine Mitteilungspflicht für Entschädigungen, die aus selbständigen Einkünften stammen, wie z.B. von Schiedsrichtern aus Gewerbebetrieb.
Hinweise
Eine sorgfältige Dokumentation der ausbezahlten Entschädigungen ist unerlässlich. Bei nichtselbständiger Tätigkeit können ausschließlich pauschale Reiseaufwandsentschädigungen steuerfrei bezogen werden, während alle anderen Einkünfte zu melden sind.
Diese Regelung stellt sicher, dass Sportvereine und ihre Mitglieder von steuerfreien Entschädigungen profitieren können, während gleichzeitig die notwendigen administrativen Anforderungen und Meldepflichten eingehalten werden.