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Unterhalt 2025: Neue Regelbedarfsätze und Steuerinfos

Regelbedarfsätze für Unterhaltsleistungen 2025 angepasst. Wichtig für steuerliche Zwecke: Absetzbarkeit hängt vom Veranlagungsjahr, nicht Zahlungsjahr, ab.

Regelbedarfsätze für Unterhaltsleistungen 2025

Die Veröffentlichung der Regelbedarfsätze für Unterhaltsleistungen für das Kalenderjahr 2025 ist von besonderer Bedeutung für Fälle, in denen keine behördliche Festsetzung der Unterhaltsleistungen vorliegt. Diese Sätze sind unter anderem entscheidend für steuerliche Zwecke wie die Beantragung des Unterhaltsabsetzbetrags.

Anpassung der Regelbedarfsätze

Für das Jahr 2025 wurden die Regelbedarfsätze in folgenden Altersklassen angepasst:

  • 0 bis 5 Jahre: 350 Euro (Vorjahr: 340 Euro)
  • 6 bis 9 Jahre: 440 Euro (Vorjahr: 430 Euro)
  • 10 bis 14 Jahre: 540 Euro (Vorjahr: 530 Euro)
  • 15 bis 19 Jahre: 670 Euro (Vorjahr: 660 Euro)
  • 20 Jahre oder älter: 770 Euro (Vorjahr: 760 Euro)

Unterhaltsabsetzbetrag

Die für das Jahr 2025 inflationsangepassten Unterhaltsabsetzbeträge betragen 37 Euro für das erste Kind, 55 Euro für das zweite Kind und 73 Euro für das dritte und jedes weitere Kind. Um den Unterhaltsabsetzbetrag geltend zu machen, sind bestimmte Voraussetzungen erforderlich: Es muss eine Bestätigung der empfangsberechtigten Person vorliegen, die vereinbarte Unterhaltsverpflichtung muss vollständig erfüllt sein, und die Regelbedarfsätze müssen eingehalten werden.

Steuerliche Geltendmachung

Die steuerliche Anwendbarkeit des Unterhaltsabsetzbetrags wurde durch verschiedene Gerichtsentscheidungen präzisiert. Ein entscheidendes Urteil legt fest, dass die Absetzbarkeit nicht vom Zahlungsjahr, sondern vom Veranlagungsjahr der Unterhaltsleistung abhängt.

Wichtiger Hinweis

Es ist essentiell, dass alle erforderlichen Bestätigungen und Nachweise ordnungsgemäß erbracht werden, um die steuerlichen Vorteile sicherzustellen. Besonderes Augenmerk sollte auf rückwirkende Änderungen oder Vorauszahlungen gelegt werden, da hier besondere Regeln für den ordnungsgemäßen Ausgleich der Zahlungen gelten.