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Leerstandsabgabe: Neue Regelung zur Wohnraumnutzung

Österreichs Leerstandsabgabe soll Wohnraum beleben. Effektivität umstritten. Einführung und Abschaffung variieren nach Bundesland. Alles zu Ausnahmen und Steuerrecht.

Zur Förderung einer effizienteren Nutzung von Wohnraum wurde in einigen österreichischen Bundesländern die Leerstandsabgabe eingeführt. Diese Maßnahme zielt darauf ab, ungenutzte Wohnungen auf den Miet- oder Kaufmarkt zu bringen, obwohl die Wirksamkeit der Abgabe umstritten ist.

Übersicht und Zielsetzung

Die Leerstandsabgabe trat erstmals in der Steiermark im Oktober 2022 in Kraft, gefolgt von Tirol und Salzburg im Januar 2023 sowie einer geplanten Einführung in Vorarlberg im Januar 2024. Der Hauptzweck dieser Abgabe ist es, leerstehende Immobilien zu aktivieren und so dem vorhandenen Wohnraummangel entgegenzuwirken.

Entwicklungen und Änderungen

In der Steiermark wurde jedoch beschlossen, die Leerstandsabgabe wieder abzuschaffen. Laut einem neuen Abkommen der Landesregierung rechtfertigt der administrative Aufwand nicht die erzielten Einnahmen oder den erwarteten Lenkungseffekt. Diese Entscheidung zeigt, dass die Umsetzung und den Nutzen dieser Maßnahme sorgfältig überprüft werden müssen.

Erhebung und Berechnung

Die Abgabe wird von den Gemeinden auf Grundlage der Wohnsitzmeldungen im Melderegister erhoben. Die Höhe der Abgabe variiert je nach Bundesland und Größe der Wohnung. In der Steiermark wurde beispielsweise eine Gebühr von 10 Euro pro Quadratmeter mit einem Höchstbetrag von 1.000 Euro pro Jahr für Wohnungen bis 100 m² festgelegt.

Ausnahmen

Es bestehen Ausnahmeregelungen, die von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich sind. Diese können beispielsweise für altersbedingt nicht verwendbare Hauptwohnsitze oder nicht gebrauchstaugliche Gebäude gewährt werden, was auf besondere Lebenssituationen Rücksicht nimmt.

Steuerrechtliche Behandlung

Im steuerlichen Kontext kann die Leerstandsabgabe als Werbungskosten bei Vermietung und Verpachtung im Rahmen der Einkommensteuer abgesetzt werden. Eine Vorverlagerung als Werbungskosten ist möglich, sofern eine Vermietungsabsicht nachgewiesen werden kann, etwa durch Inserate oder Makleraufträge.

Zukünftige Entwicklungen

Es besteht weiterhin Unklarheit darüber, ob die Leerstandsabgabe in anderen Bundesländern eingeführt oder in bestehenden Bundesländern abgeschafft wird. Diese Unsicherheit unterstreicht die Notwendigkeit einer kontinuierlichen Beobachtung der Entwicklungen in diesem Bereich.

Fazit

Arbeitgeber und Steuerpflichtige sollten die potenziellen Auswirkungen der Leerstandsabgabe auf ihre steuerlichen Verpflichtungen prüfen und gegebenenfalls Anpassungen vornehmen. Steuerberater können bei Änderungen und Neuentwicklungen behilflich sein und sicherstellen, dass ihre Mandanten stets gut informiert sind.