In ökonomisch turbulenten Zeiten stehen Geschäftsführer vor erheblichen Herausforderungen, insbesondere wenn es um ihre Pflichten zur Vermeidung von Haftungsrisiken geht. Eine sorgfältige Erfüllung der Geschäftsleiterpflichten ist entscheidend, um rechtliche Konsequenzen zu vermeiden und das Unternehmen sicher durch volatile Phasen zu führen.
Haftungsvermeidung durch sorgfältige Pflichterfüllung
Geschäftsführer einer GmbH haften nicht automatisch für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Allerdings bergen mangelnde Pflichterfüllung erhebliche Haftungsrisiken. Zu den spezifischen Sorgfaltspflichten gehören die engmaschige Analyse der Geschäftsentwicklung, eine pünktliche Buchhaltung sowie die zeitnahe Erstellung von Jahresabschlüssen. Dabei ist insbesondere die Prüfung auf "Going-Concern"-Fähigkeit essenziell. Zusätzlich erfordert die laufende Unternehmensplanung die Installation eines internen Kontrollsystems sowie die Überwachung von Insolvenzgefahren bei Kunden und Gläubigern. Ein kritischer Punkt ist die Einhaltung des Rückzahlungsverbots gemäß dem Eigenkapitalersatzgesetz.
Insolvenztatbestände und erweiterte Pflichten
Ein Geschäftsführer muss bei Anzeichen von Insolvenz, definiert durch Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit, erhöhte Pflichten erfüllen. Ein Insolvenztatbestand reicht aus, um in die Pflicht genommen zu werden. In solchen Fällen gilt es, grobe Fahrlässigkeit zu vermeiden, um nicht mit Schadenersatzansprüchen oder strafrechtlichen Konsequenzen konfrontiert zu werden. Ein rechtzeitiger Insolvenzantrag muss binnen 60 Tagen nach Erfüllung eines Insolvenztatbestands gestellt werden. Zudem sollten Sanierungskonzepte erstellt werden, um die Maximalfrist optimal zu nutzen.
Restrukturierungsplan und weitere Maßnahmen
Zur Insolvenzabwendung ist der Restrukturierungsplan, auch bekannt als URG-Verfahren, ein wesentliches Instrument, das auf einer EU-Richtlinie basiert und seit Juli 2021 verfügbar ist. Jedoch wird diese Möglichkeit oft nicht ausreichend beachtet. Ein besonderes Augenmerk liegt auf der Vermeidung der Gläubigerbegünstigung: Altschulden dürfen ab Insolvenzeintritt nicht mehr gezahlt werden, die Gläubigergleichbehandlung muss gewahrt bleiben. Zudem ist es erforderlich, Gläubiger zu informieren, während Geschäfte nur noch Zug um Zug ausgeführt werden sollten.
Besonderheiten bei Abgaben und Beiträgen
Geschäftsführer tragen eine besondere Verantwortung für die korrekte Weiterleitung von Dienstnehmeranteilen und Abgaben an Behörden. Versäumnisse in diesem Bereich können erhebliche Haftungsansprüche nach sich ziehen.
Fazit
Die umfassende Einhaltung der Geschäftsführerpflichten ist entscheidend, um Haftungsrisiken, Forderungen nach Schadenersatz und strafrechtliche Konsequenzen zu vermeiden. Ein proaktives und gewissenhaftes Management sichert nicht nur die eigene Position, sondern auch die Stabilität des Unternehmens in wirtschaftlich herausfordernden Zeiten.