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Gebäudeabschreibung: Neue Regelungen ab Juli 2023

Seit 1. Juli 2023 können Gebäude bei Vermietung zum Buchwert entnommen werden. Abschreibung mit 1,5 % des Entnahmewerts, basierend auf neuen Regelungen.

Die gesetzlichen Rahmenbedingungen für die Gebäudeabschreibung haben sich durch Neuerungen bei der Gebäudeentnahme wesentlich verändert. Seit dem 1. Juli 2023 ist es möglich, ein Gebäude zum Buchwert zu entnehmen, ohne dabei stille Reserven aufdecken zu müssen. Der Entnahmewert ersetzt bei nachfolgender Vermietung die ursprünglichen Anschaffungskosten, was eine bedeutende Änderung für Eigentümer darstellt, die ihre Immobilien vermieten oder verpachten möchten.

Abschreibungssatz und Berechnung

Die Berechnung der jährlichen Abschreibung erfolgt mit einem festen Satz von 1,5 % auf Basis des Entnahmewertes. Da der Buchwert zum Zeitpunkt der Entnahme in der Regel niedrig ist, resultiert dies oft in einer entsprechend geringeren Abschreibung. Eine abweichende, kürzere Nutzungsdauer, die zu einer höheren Abschreibung führen würde, kann nur durch ein entsprechendes Gutachten bestätigt werden.

Stellungnahme des Finanzministeriums

Das Finanzministerium hat diese Regelung unter Berufung auf ein VwGH-Erkenntnis von 2015 eingeführt, welches den Entnahmewert als neue Bemessungsgrundlage für die Abschreibung bestätigte. Demzufolge sind die betriebliche Restnutzungsdauer oder die ursprünglichen Anschaffungskosten im außerbetrieblichen Bereich nunmehr für die Abschreibung irrelevant.

Zusammenfassung

Bei der Entnahme eines Gebäudes zum Buchwert gilt der Entnahmewert als neue Grundlage für die Abschreibung. Eine standardisierte jährliche Abschreibung von 1,5 % wird angewendet, soweit keine anderen Nutzungsdauern mit einem Gutachten belegt werden.

Diese Änderungen können große Auswirkungen auf die steuerliche Planung für Vermieter und Verpächter haben. Es ist daher ratsam, sich über die spezifischen Auswirkungen auf die individuellen Vermögenswerte detailliert beraten zu lassen.