[wpml]

VwGH: Keine AfA-Miete bei nachträglichem Fruchtgenuss

VwGH: Nachträgliche AfA-Miete bei Fruchtgenuss steuerlich nicht absetzbar. Frühzeitige Planung erforderlich, um Fremdüblichkeit sicherzustellen und Nachteile zu vermeiden.

Die kürzlich ergangene Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) zur Abschreibungsmiete (AfA-Miete) im Zusammenhang mit einem Fruchtgenussrecht beleuchtet die steuerliche Relevanz sorgfältiger Vertragsgestaltung.

Hintergrund

Im konkreten Fall schenkte eine Mutter ihrem Sohn ein Miethaus und behielt sich das „Vorbehaltsfruchtgenuss“ daran vor. Im Nachhinein vereinbarte sie mit ihrem Sohn eine Zahlung zur Abgeltung der Gebäudesubstanz, die der Höhe der Abschreibung (AfA) entsprach. Diese nachträgliche Vereinbarung wurde jedoch steuerlich für unwirksam erklärt.

Gerichtliche Entscheidung

Der VwGH entschied, dass die nachträglich vereinbarte AfA-Miete steuerlich nicht abzugsfähig ist, da es an der Fremdüblichkeit fehlt. In diesem Fall seien solche Zahlungen nicht üblich für eine Person, die bereits ein unentgeltliches Fruchtgenussrecht besitzt. Die AfA-Miete hätte von Anfang an zusammen mit der Fruchtgenussbestellung vereinbart werden müssen, um steuerlich anerkannt zu werden.

Wichtig für die Praxis

Es wird empfohlen, nachträgliche Vereinbarungen zur AfA-Miete bei bestehendem Fruchtgenussrecht zu vermeiden. Um steuerliche Relevanz zu sichern, müssen solche Vereinbarungen von Anfang an festgelegt sein. Dies unterstreicht die Bedeutung einer sorgfältigen und vorausschauenden Vertragsgestaltung.

Hinweis für Steuerpflichtige

Bei Vermietung und Verpachtung sollten Vereinbarungen stets auf ihre Fremdüblichkeit überprüft werden. Eine frühzeitige steuerliche Planung und Beratung sind entscheidend, um unerwünschte steuerliche Nachteile zu vermeiden und die steuerliche Anerkennung sicherzustellen.