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Omnibus-Regelungen: Erleichterungen bei Nachhaltigkeitsberichten

EU-„Omnibus“-Regelungen erleichtern Nachhaltigkeitsberichte: Weniger Berichterstattungspflichten für Unternehmen, neue Größenkriterien und verschobene Fristen.

Die jüngsten „Omnibus“-Regelungen zielen darauf ab, Unternehmen in der Europäischen Union durch Erleichterungen bei der Nachhaltigkeitsberichterstattung zu entlasten. Implementiert von der EU-Kommission, sollen diese Vorschläge den administrativen Aufwand signifikant verringern.

Überblick der „Omnibus“-Vorschläge zur Nachhaltigkeitsberichterstattung

Ein Hauptziel dieser Regelungen ist die Reduzierung von Administrationsaufwendungen innerhalb der Unternehmen. Eine bedeutende Neuerung ist die Einschränkung des Anwendungsbereichs, wodurch für viele Unternehmen die Pflicht zur Berichterstattung nach der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) und die Offenlegung nach der EU-Taxonomie wegfallen.

Geplante Änderungen der Nachhaltigkeitsberichtserstattungsrichtlinie (CSRD)

Diese Änderungen betreffen die Größenkriterien, wobei die neue Berichtspflicht ausschließlich für große Unternehmen gilt, die mehr als 1.000 Mitarbeitende beschäftigen und Umsatzerlöse von über € 50 Mio. oder eine Bilanzsumme von über € 25 Mio. aufweisen, unabhängig davon, ob sie am Kapitalmarkt tätig sind. Eine wesentliche Anpassung ist die Verschiebung der Berichtspflicht: Unternehmen, die ursprünglich ab 2025 berichtspflichtig gewesen wären, müssen nun erst 2027 berichten. Ferner soll die Prüfung der Nachhaltigkeitsberichte mit begrenzter Sicherheit (Limited Assurance) erfolgen.

Änderungen an der Berichterstattung gemäß EU-Taxonomie-VO

Die Offenlegungspflicht wurde ebenfalls angepasst und gilt nun nur noch für Unternehmen mit Umsatzerlösen über € 450 Mio.. Unternehmen unterhalb von 1.000 Mitarbeitenden und mit geringeren Umsätzen bleibt die Offenlegung freigestellt.

Änderungen an der Sorgfaltspflichten-Richtlinie (CSDDD)

Die „Omnibus“-Regelungen sehen zudem eine Staffelung der Erstanwendung vor, die auf Juli 2028 verschoben wird. Der Fokus liegt verstärkt auf direkten Geschäftsbeziehungen; die Pflicht zur Aufkündigung entfällt. Monitoring-Intervalle und Evaluierungen werden alle fünf Jahre durchgeführt, und die zivilrechtliche Haftung wird aufgehoben.

Umsetzung

Bis Ende 2025 müssen die Mitgliedsstaaten der EU ihr nationales Recht anpassen, um den neuen Regelungen gerecht zu werden.

Durch diese strategischen Entlastungen im Bereich der Nachhaltigkeitsberichterstattung können Unternehmen künftig effizienter agieren, während weiterhin auf Umwelt- sowie soziale Verantwortung geachtet wird.