Die Nutzung eines beruflichen Notebooks kann steuerlich herausfordernd sein, insbesondere bei der Verrechnung der Kosten als Werbungskosten. Ein aktuelles Urteil des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH) vom 30. Januar 2025 befasst sich gezielt mit dieser Thematik und den Möglichkeiten, beruflich genutzte Notebooks steuerlich geltend zu machen.
Gerichtsurteil zur Werbungskostenverrechnung
In der Entscheidung (GZ Ra 2023/15/0073) wurde der Fall einer Historikerin geprüft, die 95 % der Kosten für ihr Notebook als Werbungskosten deklarierte. Sie argumentierte, dass das Gerät aufgrund seines geringen Gewichts und der eingeschränkten privaten Nutzbarkeit nahezu ausschließlich beruflich genutzt werde.
Aufteilung von Privat- und Berufsanteil
Grundsätzliches Aufteilungsverbot: Bei allgemein genutzten Wirtschaftsgütern, wie etwa Fernsehern, ist eine Trennung der privaten und beruflichen Nutzung nicht zulässig. Allerdings gibt es eine Ausnahme für PCs und Notebooks. Diese sind nicht dem Aufteilungsverbot unterworfen, wohl aber einer Schätzung der privaten Nutzung. Die Lohnsteuer-Richtlinien legen normalerweise einen privaten Nutzungsanteil von mindestens 40 % zugrunde. Der VwGH betonte, dass der Nachweis der beruflichen Nutzung individuell erfolgen muss.
Auswirkungen des Urteils
Das Urteil bietet mehr Flexibilität bei der Anerkennung von Werbungskosten. Es ermöglicht, bei entsprechendem Nachweis, den Privatanteil eines Notebooks geringer anzusetzen und somit den beruflichen Nutzungsanteil zu erhöhen. Im fortgesetzten Verfahren muss das Bundesfinanzgericht (BFG) die von der Historikerin geltend gemachte 95 % berufliche Nutzung prüfen, auch wenn unterschiedliche Nutzungsprozentsätze denkbar sind.
Empfehlungen
Es wird empfohlen, die konkrete berufliche Nutzung von Arbeitsmitteln sorgfältig zu dokumentieren. Eine detaillierte Aufzeichnung kann bei der Steuerveranlagung helfen, einen höheren Anteil der Kosten als Werbungskosten geltend zu machen und somit steuerlich zu profitieren.