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183-Tage-Regel: Steuerliche Auswirkungen im DBA erklärt

Die 183-Tage-Regel im DBA ermöglicht steuerliche Vereinfachungen bei kurzen Auslandsaufenthalten und schützt das Besteuerungsrecht des Entsendungsstaats.

Die „183-Tage-Regel“ in den Doppelbesteuerungsabkommen (DBA)

Einführung und Bedeutung

Die „183-Tage-Regel“, auch bekannt als Monteurklausel, ist eine wesentliche Ausnahme im Rahmen der Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) von der Besteuerung der Aktivbezüge gemäß dem Tätigkeitsprinzip. Sie ist darauf ausgelegt, dem Entsendungsstaat das Besteuerungsrecht bei kurzfristigen Auslandsaufenthalten von Arbeitnehmern zu sichern, um administrative Vereinfachungen zu erreichen.

Voraussetzungen zur Anwendung der Regel

Die Regel kann unter bestimmten Bedingungen angewendet werden:

  • Der Empfänger der Vergütungen darf nicht länger als 183 Tage innerhalb eines Kalenderjahres, Steuerjahres oder eines variablen 12-Monats-Zeitraums im Tätigkeitsstaat verbringen.
  • Die Vergütungen müssen von einem Arbeitgeber stammen, der nicht im Tätigkeitsstaat ansässig ist.
  • Die Vergütungen dürfen nicht von einer Betriebsstätte getragen werden, die der Arbeitgeber im anderen Staat besitzt.

Steuerliche Regelung abhängig von den Voraussetzungen

Sind alle drei Kriterien erfüllt, verbleibt das Besteuerungsrecht in Österreich. Fehlt eine der Voraussetzungen, überträgt sich das Besteuerungsrecht basierend auf Artikel 15 Absatz 1 des OECD-Musterabkommens an den Tätigkeitsstaat. In Österreich als Ansässigkeitsstaat können zwei Methoden zur Anwendung kommen:

  • Befreiungsmethode: Hierbei können die Vergütungen steuerfrei unter Progressionsvorbehalt gestellt werden.
  • Anrechnungsmethode: Die ausländische Steuer wird auf die österreichische Einkommensteuer angerechnet.

Besonderheiten der 183-Tage-Berechnung

Bei der Berechnung der 183-Tage-Frist werden alle physischen Aufenthalte einbezogen, einschließlich An- und Abreisetage sowie Urlaubs- und Krankheitstage. Nicht berücksichtigt werden Tage außerhalb des Tätigkeitsstaats oder bei kurzfristigen Durchreisen, die weniger als 24 Stunden dauern.

Hinweis

Wird die 183-Tage-Frist überschritten, wechselt das Besteuerungsrecht des Tätigkeitsstaats rückwirkend ab dem Beginn der Tätigkeit. Diese Regelungen gelten nicht für Arbeitnehmer in Telearbeit.

Zusätzliche Informationen

Es können unterschiedliche Zeitrahmen in den DBA existieren: Kalenderjahr, Steuerjahr oder ein variabler Zeitraum von 12 Monaten. In einigen Ländern wie Australien oder dem Vereinigten Königreich kann das Steuerjahr vom Kalenderjahr abweichen.

Für weiterführende Informationen und Ressourcen zu diesen Regelungen sowie zur steuerlichen Behandlung von Grenzgängern und Entsendungen steht die WirtschaftsKammer Österreich (WKO) zur Verfügung: Übersicht über Doppelbesteuerungsabkommen.