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Grunderwerbsteuer 2025: Neue Regeln für Immobiliengesellschaften

Ab Juli 2025 fällt Grunderwerbsteuer ab 75% Anteilsübertragung an einer Immobiliengesellschaft an. Neue Regeln betreffen Kapitalgesellschaften und erhöhen den Steuersatz.

Die ab Juli 2025 in Kraft tretenden Verschärfungen der Grunderwerbsteuer (GrESt) betreffen insbesondere Immobilien haltende Gesellschaften und bringen entscheidende Änderungen mit sich.

Neue Regelungen für die Grunderwerbsteuer

Beteiligungsschwelle und Beobachtungszeitraum

Künftig fällt die Grunderwerbsteuer bereits bei einem Übertrag von 75% der Anteile an einer grundstücksbesitzenden Gesellschaft an, während zuvor eine Schwelle von 95% galt. Zudem wird der Beobachtungszeitraum für Anteilsübertragungen von fünf auf sieben Jahre verlängert.

Auswirkungen auf Kapital- und Personengesellschaften

Die Neuregelung bezieht nun auch Kapitalgesellschaften ein, wenn sich der Gesellschafterbestand um mindestens 75% ändert. Dabei zählen auch mittelbare Übertragungen, wie sie durch Zwischengesellschaften erfolgen, zur neuen 75-Prozent-Grenze.

Änderungen für Personenvereinigungen

Erstmals können Personenvereinigungen, die ähnlich wie konzernartige Gruppen oder wirtschaftlich verbundene Strukturen operieren, grunderwerbsteuerpflichtig werden. Während der allgemeine Steuersatz bei 0,5% bleibt, erhöht sich der Satz für Immobiliengesellschaften bei der Veräußerung auf 3,5%.

Spezifische Regelungen für Immobiliengesellschaften

Immobiliengesellschaften, die für die Veräußerung, Vermietung oder Verwaltung von Immobilien zuständig sind, fallen unter die verschärften Regelungen. Der Steuersatz für diese Gesellschaften steigt auf 3,5% des gemeinen Wertes der Immobilien, was mit klassischen Immobilienkäufen vergleichbar ist.

Meldepflichten

Notare und andere Parteienvertreter sind verpflichtet, Anteilsübertragungen, einschließlich mittelbarer Erwerbe, dem Finanzamt anzuzeigen.

Empfehlungen und rechtliche Hinweise

Aufgrund dieser Änderungen ist es ratsam, geplante oder laufende "Share Deals" frühzeitig steuerlich zu prüfen, um unerwartete steuerliche Folgen zu vermeiden, insbesondere bei komplexen Konzernstrukturen oder innerhalb von Familien. Es ist zu beachten, dass zum Zeitpunkt der Informationen das Gesetz noch nicht vollständig beschlossen war, sodass Änderungen im Gesetzgebungsverfahren möglich sind.

Diese Gegebenheiten erfordern von Immobilien haltenden Gesellschaften eine sorgfältige Steuerplanung sowie -beratung, um rechtliche und finanzielle Konsequenzen zu optimieren.