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Kündigungsfristen 2026: Ende des Saisonprivilegs

Ab 2026 keine abweichenden Kündigungsfristen mehr für Saisonkräfte. Einheitliche Regeln sollen Rechtsunsicherheiten beseitigen. Änderungen vorbehalten.

Mit der Abschaffung des Saisonprivilegs ab 2026 wird das Ziel verfolgt, die bestehende Rechtsunsicherheit in Bezug auf Kündigungsfristen in Saisonbranchen zu beseitigen. Ab dem 1. Januar 2026 wird das Saisonprivileg, das bislang abweichende Kündigungsfristen für Saisonarbeiter erlaubte, aufgehoben.

Klarheit bei Kündigungsfristen für Saisonkräfte

Abschaffung des Saisonprivilegs ab 2026

Ziel dieser Maßnahme ist es, die Unsicherheiten zu beseitigen, die durch fehlende klare Definitionen der Saisonbranche entstanden sind. Seit 2021 sind die Kündigungsfristen für Arbeiterinnen und Arbeiter bereits an die der Angestellten angeglichen worden, dennoch bestand nach wie vor Rechtsunsicherheit, da nicht klar festgelegt war, welche Branchen tatsächlich als "Saisonbranche" gelten.

Angleichung der Kündigungsfristen

Ein neuer Gesetzesentwurf sieht vor, dass nur jene Kollektivverträge mit abweichenden Regelungen weiterhin anerkannt werden, die zwischen dem 1. Januar 2018 und dem 1. Februar 2025 abgeschlossen wurden. Der Oberste Gerichtshof hat verdeutlicht, dass ein Einverständnis der Kollektivvertragspartner allein nicht genügt, um eine Branche als Saisonbranche einzustufen.

Zukünftige Kündigungsfristen

Ab 2026 gelten für alle Branchen die allgemeinen Kündigungsfristen, welche zwischen 1 und 5 Monaten liegen, abhängig von der Dauer der Betriebszugehörigkeit. Diese Fristen können auf maximal 6 Monate verlängert werden.

Aktuell gültige Kollektivverträge mit Ausnahmeregelungen

Es existieren Kollektivverträge, die bis dahin weiterhin von speziellen Regelungen Gebrauch machen können. Beispiele hierfür sind das Baugewerbe, Wachorgane und das Holzbau-Meistergewerbe.

Fazit

Mit diesen Änderungen soll eine klare und einheitliche Regelung der Kündigungsfristen geschaffen werden. Es ist jedoch zu beachten, dass es sich um einen Gesetzesentwurf handelt und bis zur endgültigen Verabschiedung noch Änderungen möglich sein könnten.