Die geplanten Änderungen bei Kündigungsfristen und Kollektivverträgen für freie Dienstnehmer zielen darauf ab, ab dem Jahr 2026 eine verbesserte arbeitsrechtliche Absicherung zu bieten. Diese Neuerungen versprechen eine bedeutende Stärkung der Rechtsposition freier Dienstnehmer, die bisher nicht den gleichen Schutz wie Festangestellte genossen haben.
Bessere arbeitsrechtliche Absicherung ab 2026
Zukünftige Regelungen
Ab 2026 sollen freie Dienstnehmer erstmals von gesetzlichen Kündigungsfristen profitieren. Die neue Regelung sieht eine Kündigungsfrist von vier Wochen vor, wobei die Kündigung zum 15. eines Monats oder zum Monatsende erfolgen kann. Nach einer Beschäftigungsdauer von zwei Jahren wird die Kündigungsfrist auf sechs Wochen verlängert. Darüber hinaus kann in den ersten Monat einer Anstellung eine Probezeit vereinbart werden, in der das Arbeitsverhältnis jederzeit beendet werden kann.
Einbindung in Kollektivverträge
Ein weiterer bedeutender Aspekt der Reform ist die Einbeziehung freier Dienstnehmer in den Geltungsbereich von Kollektivverträgen. Diese Einbindung kann entweder durch die Schaffung eigener Kollektivverträge oder durch die Erweiterung bestehender Verträge erfolgen. Voraussetzung hierfür ist jedoch eine ausdrückliche Vereinbarung der Sozialpartner, eine automatische Ausdehnung der bestehenden Kollektivverträge ist nicht vorgesehen.
Gesetzeslage
Momentan befindet sich der Gesetzesentwurf in der Begutachtungsphase und könnte noch Änderungen erfahren. Die neuen Bestimmungen, die die Kündigungsfristen und Kollektivvertragseinbindung betreffen, sollen für neue Verträge ab Januar 2026 gelten. Für bestehende Verträge ohne festgelegte Kündigungsvereinbarungen wird die neue Regelung ebenfalls relevante Anwendung finden.
Insgesamt bieten diese Anpassungen den freien Dienstnehmern eine deutliche Verbesserung ihrer arbeitsrechtlichen Rahmenbedingungen, wobei die exakte Umsetzung noch von den abschließenden Beratungen im Gesetzgebungsprozess abhängt.