Wichtige Änderungen bei SV-Anmeldungen ab 1. Januar 2026
Mit Beginn des Jahres 2026 treten bedeutende Änderungen bei der Anmeldung von Arbeitnehmer:innen zur Sozialversicherung (SV) in Kraft, die insbesondere die Meldepflichten betreffen.
Neue Meldepflichten
Ab dem 1. Januar 2026 sind Arbeitgeber:innen verpflichtet, bei der Anmeldung von Arbeitnehmer:innen zur Sozialversicherung das Ausmaß der vereinbarten Arbeitszeit anzugeben. Dieses Vorgehen soll die Transparenz erhöhen und die Prüfungen durch die Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK) erleichtern.
Hintergrund der Maßnahme
Diese Maßnahme zielt darauf ab, eine bessere Vergleichbarkeit zwischen dem Einkommen und der Arbeitszeit für die Beschäftigten zu schaffen. Die verbesserte Meldepflicht ermöglicht es der ÖGK, Diskrepanzen zwischen der gemeldeten Arbeitszeit und dem Einkommen rascher zu erkennen und Prüfungshandlungen effizienter durchzuführen.
Geänderte Antrittsvoraussetzungen
Zusätzlich zu den neuen Meldepflichten kommt es zu Änderungen in den Antrittsvoraussetzungen. So wird die Anpassung der Geringfügigkeitsgrenze ausgesetzt. Gleichzeitig werden strengere Zugangsregelungen für Korridorpensionen eingeführt, was eine wichtige Neuerung für Arbeitnehmer:innen darstellt, die von diesem Teil der Sozialversicherung betroffen sind.
Überarbeitete SV-Meldungen
Zur besseren Kontrolle der gemeldeten Arbeitszeiten müssen Arbeitgeber:innen den Arbeitnehmer:innen eine Abschrift der SV-Anmeldung aushändigen. Diese Maßnahme dient der Transparenz und ermöglicht es den Beschäftigten, ihre gemeldeten Arbeitszeiten eigenständig zu kontrollieren und eventuelle Unstimmigkeiten frühzeitig zu identifizieren.
Insgesamt zielen diese Änderungen darauf ab, die Prozesse rund um die Sozialversicherung transparenter und effizienter zu gestalten, sowohl für Arbeitnehmer:innen als auch für Arbeitgeber:innen und die prüfenden Einrichtungen.


