Mit Blick auf das Jahr 2026 stehen wichtige Änderungen für geringfügig Beschäftigte und Nebenjobber an, die sowohl arbeitsrechtliche als auch steuerliche Aspekte umfassen.
Allgemeine Regelungen
Für geringfügig Beschäftigte ohne andere Beschäftigung oder Pension bleibt die Absicherung unverändert: Sie sind lediglich unfallversichert, während Kranken-, Pensions- oder Arbeitslosenversicherungen nicht greifen. Somit besteht auch kein Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Verlust des Jobs. Hingegen werden, wenn eine vollversicherte Haupttätigkeit besteht, Kranken- und Pensionsversicherungsbeiträge nachträglich von der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) eingefordert. Ab 2026 entfallen Arbeitslosenversicherungsbeiträge für geringfügige Nebentätigkeiten vollständig.
Spezifische Regelungen
Fall 1: Geringfügige Beschäftigung ohne weitere Tätigkeit
Der monatliche Maximalbetrag für geringfügige Beschäftigung wird auf 551,10 Euro (gültig für 2025/2026) festgelegt. In diesem Fall sind lediglich Unfallversicherungsbeiträge zu entrichten, während andere Sozialversicherungsbeiträge nicht anfallen.
Fall 2: Geringfügige Beschäftigung neben einer Haupttätigkeit
Ist die geringfügige Beschäftigung eine Nebentätigkeit zu einem vollversicherten Hauptjob, werden 14,12 % für Kranken- und Pensionsversicherung sowie eine 0,5 % Arbeiterkammerumlage fällig, wobei eine nachträgliche Zahlung dieser Beiträge erlaubt ist. Ab dem 1. Januar 2026 entfallen die Arbeitslosenversicherungsbeiträge für solche Konstellationen. Ein Bezug von Arbeitslosengeld erfordert dann das Aufgeben der Nebentätigkeit mit vier definierten Ausnahmeregelungen, die in einem separaten Artikel erläutert werden.
Fall 3: Mehrfache geringfügige Beschäftigungen
Befinden sich Personen in mehreren geringfügigen Arbeitsverhältnissen und überschreiten so die Geringfügigkeitsgrenze, werden sie kranken-, pensions- und arbeitslosenversichert. Diese Versicherungspflicht bleibt auch nach 2026 bestehen. Empfänger von Arbeitslosengeld müssen ihre geringfügigen Stellen aufgeben, abgesehen von vier spezifischen Ausnahmen.
Steuerliche Auswirkungen
Für Einkommen über 13.308 Euro bei freien Dienstnehmern oder 14.517 Euro bei echten Dienstnehmern erfolgt eine Nachversteuerung, die auch geringfügige Einkommensanteile betrifft. So ergeben sich Sozialversicherungsnachzahlungen, die jedoch als Werbungskosten geltend gemacht werden können.
Empfehlungen
Es wird empfohlen, den AK-Zuverdienst-Rechner zu nutzen, um die Auswirkungen von Sozialversicherungs- und Steuerkosten bei verschiedenen Beschäftigungsszenarien genau zu berechnen. Durchdachte Planung und fundierte Informationen können so helfen, finanzielle Nachteile zu vermeiden.


