In der aktuellen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH) wird eine wesentliche Entscheidung bezüglich der steuerlichen Behandlung von Zusammenschlüssen unter dem Art IV Umgründungssteuergesetz (UmgrStG) hervorgehoben. Diese betrifft insbesondere atypisch stille Gesellschafter und legt neue Maßstäbe für die Rückwirkungsregelungen fest.
Hintergrund und Entscheidung
Wird eine Person als atypisch stiller Gesellschafter an einem Unternehmen beteiligt, entsteht nach steuerlichem Verständnis eine Personengesellschaft gemäß Art IV UmGrStG. Eine bedeutende Komponente dieser Regelung ist die Möglichkeit der Rückwirkung von Zusammenschlüssen, die es erlaubt, Zusammenschlüsse bis zu 9 Monate vor dem tatsächlichen Zusammenschlussstichtag rückwirkend durchzuführen. Jedoch hat der VwGH in seiner aktuellen Rechtsprechung eine wichtige Ausnahme für Gesellschafter eingeführt, die ausschließlich Geld einbringen: Ihnen wird keine Rückwirkung gewährt, was bedeutet, dass ihre steuerliche Partizipation erst mit dem Datum des Vertragsabschlusses beginnt.
Umsetzung und Praxis
In der Umsetzung manifestiert sich diese Entscheidung konkret durch den Beschluss des VwGH vom 7. Oktober 2025, der festlegt, dass die neue Regelung des Ausschlusses der Rückwirkung für Geld einbringende Gesellschafter für Zusammenschlüsse, die ab dem 5. November 2025 abgeschlossen wurden, gilt. Für Verträge, die vor diesem Datum abgeschlossen wurden, bleibt die bisherige Praxis der Rückwirkung weiterhin bestehen.
Bedeutung für die Praxis
Diese Änderung erfordert von Unternehmen eine präzise Kenntnis der Zeitpunkte von Vertragsabschlüssen sowie eine mögliche Anpassung der Struktur ihrer Zusammenschlüsse. Unternehmen könnten daher auf rechtliche Beratung angewiesen sein, um sicherzustellen, dass sie die neuen Regelungen korrekt anwenden und dadurch steuerliche Vorteile nicht verlieren. Die neuen Anforderungen an die Vertragsgestaltung und das Verständnis der zeitlichen Abfolge von Zusammenschlüssen machen eine sorgfältige Planung unverzichtbar, um ungewollte steuerliche Nachteile zu vermeiden.


