Ab dem Jahr 2026 wird die Haftung bei Bauleistungen für lohnabhängige Abgaben, die an Finanzämter und Krankenversicherungsträger entrichtet werden müssen, deutlich erhöht. Diese Erhöhung betrifft sowohl auftraggebende Unternehmen als auch jene, die Bauleistungen weitergeben.
Erhöhung der Haftung
Die Haftungsverpflichtung des auftraggebenden Unternehmens bei Bauleistungen wird von bisher 25 % auf 40 % angehoben. Diese Änderung umfasst insbesondere die Beiträge, die im Zusammenhang mit lohnabhängigen Abgaben im Bauwesen anfallen.
Haftungsumfang
Bei Bauleistungen, die weitergegeben werden, haftet das auftraggebende Unternehmen bis zu 5 % des Werklohnes für die abzuführenden lohnabhängigen Abgaben. Im Fall der Arbeitskräfteüberlassung erhöht sich die Haftung sogar auf 8 %. Zusätzlich haften auftraggebende Unternehmen für Beiträge an Krankenversicherungsträger mit bis zu 20 % des Werklohnes, während bei Arbeitskräfteüberlassung die Haftung auf 32 % steigt.
Befreiung von der Haftung
Es bestehen jedoch auch Möglichkeiten zur Haftungsbefreiung:
- Gesamtliste der haftungsfreistellenden Unternehmen: Unternehmen haften nicht, wenn das beauftragte Bauunternehmen in dieser Liste geführt wird.
- Überweisung von Beiträgen: Die Haftung entfällt, wenn das auftraggebende Unternehmen 25 % (bzw. 40 % bei Arbeitskräfteüberlassung) des zu leistenden Werklohnes an das Dienstleistungszentrum der Österreichischen Gesundheitskasse überweist.
Leistungszeitpunkt
Der Zeitpunkt, der zur Leistung der Werklohnschuld entscheidend ist, wird als jener Tag definiert, an dem die rechtliche Handlung zur Begleichung dieser Schuld gesetzt wird. Wenn die Zahlung des Werklohns an diesem Tag unmöglich oder unzumutbar war, gilt abweichend der frühere Zeitpunkt einer Einsichtnahme in die HFU-Gesamtliste.
Diese Anpassungen in der Haftung bei Bauleistungen ab 2026 stellen eine signifikante Erhöhung der finanziellen Verantwortung auftraggebender Bauunternehmen dar. Es ist daher entscheidend, diese Regelungen zu beachten und gegebenenfalls die Voraussetzungen für eine Haftungsbefreiung zu erfüllen.


