Rückforderung der Mehrwertsteuer bei Versicherungsleistungen für Forderungsausfälle ab 1. Januar 2024 nicht mehr möglich Lesedauer: 1 Minute

Im Rahmen des Wartungserlasses 2023 zu den Umsatzsteuerrichtlinien hat die Finanzverwaltung auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 9. Februar 2023 (C-482/21, Fall Euler Hermes) reagiert.

Ein wesentlicher Punkt in den Umsatzsteuerrichtlinien, Randziffer 17, wurde dahingehend aktualisiert, dass ab dem 1. Januar 2024 in Bezug auf Versicherungsleistungen wegen Forderungsausfällen folgende Regelung greift: Die im Rahmen einer Schadensregulierung an den Unternehmer gezahlte Entschädigung gilt als Vergütung für die versicherten, steuerpflichtigen Leistungen. Ab dem 1. Januar 2024 ist es dem Unternehmer somit nicht mehr gestattet, eine Korrektur der geschuldeten Steuer nach § 16 Abs. 1 und 3 UStG vorzunehmen, entsprechend dem Vorsteuerabzug des Käufers.

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Diese Änderung markiert einen deutlichen Bruch mit der bis zum 31. Dezember 2023 gültigen Verwaltungspraxis, in der eine Berichtigung der Umsatzsteuer grundsätzlich möglich war und die Versicherungsleistung nicht als Drittentgelt, sondern als nicht steuerbarer Schadenersatz betrachtet wurde.

Die Anpassung der Verwaltungspraxis aufgrund des EuGH-Urteils bzw. die veränderte Sichtweise des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) wirkt sich nachteilig auf die betreffenden Versicherungsleistungen aus. Während zuvor die geschuldete Umsatzsteuer vom BMF erstattet werden konnte, wird sie nun in Höhe der erhaltenen Versicherungsentschädigung zu einem Kostenpunkt, der gegebenenfalls im Versicherungsverhältnis berücksichtigt werden muss.

AspektDetails
GültigkeitszeitraumBis 31. Dezember 2023 / Ab 1. Januar 2024
Regelung vor dem 1. Januar 2024Möglichkeit zur Umsatzsteuerberichtigung; Versicherungsleistungen als nicht umsatzsteuerbarer Schadenersatz.
Neue Regelung ab dem 1. Januar 2024Keine Berichtigung der geschuldeten Umsatzsteuer; Versicherungsleistungen als Entgelt für steuerpflichtige Leistungen.
Behandlung der VersicherungsleistungenWurden als nicht steuerbarer Schadenersatz betrachtet, nicht als Entgelt.
Möglichkeit zur UmsatzsteuerkorrekturWar grundsätzlich möglich und üblich.
Auswirkung auf den leistenden UnternehmerNegative Auswirkungen durch die Neuregelung; Versicherungsentschädigungen werden zum Kostenfaktor.

Diese Übersicht zeigt die wesentlichen Veränderungen und deren Implikationen für den leistenden Unternehmer aufgrund der neuen Regelung.