Die Möglichkeit, Spenden steuerlich geltend zu machen, ergibt sich nicht automatisch. Gemeinnützige Organisationen müssen selbst die Initiative ergreifen, um von dieser Steuervergünstigung profitieren zu können.

Früher war diese Begünstigung auf bestimmte Organisationen beschränkt, jetzt jedoch können alle gemeinnützigen Organisationen, die seit mindestens einem Jahr bestehen, einen Antrag stellen, um in die Liste für Spendenabsetzbarkeit aufgenommen zu werden. Ein entsprechendes Antragsformular wird von der Finanzverwaltung im April bereitgestellt. Der Zeitraum für den Erstantrag im Jahr 2024 wird voraussichtlich bis Ende Juni reichen.

Was muss getan werden? 

Schritt 1: Vorabklärung: Ist die Aufnahme in die Liste überhaupt erstrebenswert? Zuerst muss geklärt werden, ob der Aufwand für die Aufnahme in die Liste der Spendenbegünstigungen sich lohnt. Der größte Nutzen ergibt sich für die Spenderinnen und Spender, die bis zu zehn Prozent ihres Einkommens spenden und diese als Sonderausgaben absetzen können. Wichtig: Es werden nur tatsächliche Spenden anerkannt, keine Umwandlung von Mitgliedsbeiträgen oder ähnlichen Beiträgen.

Berater im Büro bereitet Dokumente zur Spendenabsetzbarkeit vor.

Für den Verein selbst gibt es keinen steuerlichen Unterschied, da Spenden bereits steuerfrei sind. Jedoch entstehen zusätzliche Kosten und Aufwand durch die jährliche Meldung der Spenden an die Finanzverwaltung. Eine technische Anbindung an FinanzOnline ist erforderlich, wofür gängige Buchhaltungssoftware bereits Lösungen anbietet. Zudem ist für den Erstantrag und die jährlichen Bestätigungen die Unterstützung durch einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer notwendig.

Exkurs: Unabhängig von der Spendenbegünstigung plant die Finanzverwaltung, allen im Vereinsregister eingetragenen Vereinen eine Steuernummer zuzuweisen. Übereinstimmungsprobleme zwischen Vereinswortlaut und Vereinsregister können zu Doppelvergaben führen, die geklärt werden müssen. Wenn keine Verpflichtung zur Abgabe von Steuererklärungen besteht, bleibt dies so, es sei denn, die Finanzverwaltung fordert explizit dazu auf.

Schritt 2: Anpassung der Vereinssatzung Dem Antrag müssen die Vereinssatzungen beigefügt werden, und die Finanzverwaltung hat spezifische Anforderungen an diese. Eine vorherige Überprüfung wie bisher entfällt wegen der erwarteten Zunahme der Anträge. Stattdessen ist vorgesehen, dass spezielle KI-Systeme die Anträge prüfen. Falls die Satzungen nicht den Anforderungen entsprechen, wird der Antrag automatisch abgelehnt. Ein vorheriger Satzungscheck ist daher ratsam.

Tipp: Experten raten, die Satzung so anzupassen, dass das Leitungsorgan in Ausnahmefällen Änderungen ohne Mitgliederversammlung vornehmen kann.

Was muss steuerlich in den Statuten geregelt sein? Ein Check der Satzung wird dringend empfohlen!

Schritt 3: Antragstellung Das Formular zur Antragstellung wird über FinanzOnline im Laufe des Aprils 2024 verfügbar sein. Weitere Details zum Verfahren werden rechtzeitig bekannt gegeben.

SchrittBeschreibung und Maßnahmen
VorabklärungEntscheiden, ob der Aufwand der Listung gerechtfertigt ist. Nutzen liegt vor allem bei den Spendern, die bis zu 10% ihres Einkommens steuerlich absetzen können. Echte Spenden sind erforderlich, keine Umwandlung von Beiträgen.
Anpassung der StatutenAnträge erfordern beigefügte Statuten, die spezifischen Anforderungen der Finanzverwaltung entsprechen müssen. Vorabcheck der Statuten empfohlen, um automatische Ablehnungen durch die Prüfungs-KI zu vermeiden.
AntragstellungAntragsformular wird über FinanzOnline im April bereitgestellt; Details zu den weiteren Schritten folgen. Vereine sollten die erforderlichen Dokumente und Informationen vorbereiten.

Diese Tabelle bietet eine klare Struktur und erleichtert das Verständnis der erforderlichen Schritte und Überlegungen für gemeinnützige Vereine unter der neuen Regelung zur Spendenabsetzbarkeit.