Die steuerliche Förderung der Kinderbetreuung ist verstärkt worden, um ein attraktiveres Arbeitsumfeld zu schaffen. Diese Maßnahme gilt als bedeutender Vorteil im Wettbewerb um fachkundige Arbeitnehmer.
Eine steuerfreie Unterstützung setzt voraus, dass diese allen Arbeitskräften oder spezifischen Gruppen (wie alleinerziehenden Angestellten) zur Verfügung gestellt wird. Zwei Modelle sind hierfür möglich: finanzielle Zuschüsse für die Kinderbetreuung oder die Bereitstellung einer betriebseigenen, kostenfreien oder verbilligten Kinderbetreuungseinrichtung (zum Beispiel ein Betriebskindergarten).
Zuschüsse für Kinderbetreuungseinrichtungen: Ab 2024 wurde der steuerfreie Betrag auf bis zu 2.000 Euro pro Jahr und Mitarbeiter erhöht – eine deutliche Anhebung gegenüber dem vorherigen Höchstbetrag von 1.000 Euro. Zudem wurde der Förderzeitraum ausgedehnt: Die Unterstützung ist jetzt bis inklusive des Kalenderjahres möglich, in dem das Kind 14 Jahre alt wird (vorher galt das Limit bis zum 10. Geburtstag).
Die Kinderbetreuung muss weiterhin in einer öffentlichen oder privaten, nach landesrechtlichen Vorgaben geführten Einrichtung stattfinden. Eine Neuerung ist, dass Arbeitgeber die Unterstützung nun nicht mehr direkt an die Einrichtung zahlen müssen, sondern eine Kostenerstattung nach Einreichung der Rechnungen durch die Angestellten möglich ist. Dafür ist das Ausfüllen des Formulars L35 durch den Angestellten und dessen Einreichung in der Lohnverrechnung erforderlich.
Betriebseigene Kinderbetreuungseinrichtungen: Für betriebseigene Einrichtungen, wie den Betriebskindergarten, existiert kein Höchstbetrag. Zudem dürfen jetzt auch Kinder, die nicht Angehörige der Mitarbeiter sind, die Einrichtung nutzen, ohne die Steuerfreiheit für die Betriebsangehörigen zu beeinträchtigen. Dies erweitert die Möglichkeiten für kleinere Unternehmen und erlaubt die Beauftragung externer Betreiber für den Betriebskindergarten.