Die Verlängerung der Abgabefrist für Steuererklärungen bei steuerlicher Vertretung bietet Steuerpflichtigen, die durch Steuerberater vertreten werden, eine automatische Verlängerung der Abgabefristen bis maximal März des zweitfolgenden Jahres. Diese Regelung wird durch die sogenannte "Quotenregelung" ermöglicht.
Allgemeine Abgabefrist und spezifische Regelungen
Allgemeine Abgabefrist: 30. Juni 2024
Jahressteuererklärungen für das Jahr 2023 müssen bei Abgabe über FinanzOnline bis zum 30. Juni des Folgejahres eingereicht werden. Betroffen sind hier insbesondere die Einkommensteuer-, Umsatzsteuer-, Körperschaftsteuer-Erklärungen sowie Erklärungen der Einkünfte von Personengesellschaften/-gemeinschaften und die dazugehörigen Beilagen.
Verlängerte Frist durch Steuerberater: Bis März des übernächsten Jahres
Für Steuerpflichtige, die durch Steuerberater vertreten werden, greift die Quotenregelung, die eine gestaffelte Abgabe bis spätestens März des zweiten folgenden Jahres erlaubt. Dabei ist die Abgabe ab Oktober monatlich gleichverteilt vorzunehmen.
Umstellung der Quotenregelung und IT-Anpassungen
Mit dem Steuererklärungsjahr 2023 wurden sowohl die Quotenregelung als auch deren technische Grundlagen grundlegend verändert. Aufgrund der IT-Umstellung zeigt FinanzOnline derzeit fälschlicherweise eine Abgabefrist von 1. Juli 2024 für alle Quotenfälle an. Diese Fehlanzeigen sollen laut Finanzministerium bis Ende Juni 2024 korrigiert werden.
Auswirkungen auf Klienten
Für Klienten ändert sich nichts Wesentliches; die verlängerten Abgabefristen bleiben bestehen. Informationen über abweichende Abgabefristen in FinanzOnline können ignoriert werden, da sie durch die anhaltenden IT-Anpassungen bedingt sind.