Unterschiede: Ferialarbeitnehmer, Praktikant, Volontär erklärt

Ferialarbeitnehmer, Praktikant, Volontär – Worin wichtige Unterschiede liegen

Stand: 5. Juni 2024

Viele Schüler:innen und Studierende starten in einen Praktikumsplatz oder einen Sommerjob. Dies ist erfreulicherweise möglich, weil zahlreiche Unternehmer:innen jungen Menschen die Chance bieten, erste Berufserfahrungen zu sammeln, sich tatkräftig einzubringen und sich im Berufsleben zu beweisen. Zu beachten sind dabei unterschiedliche Formen von Ferienjobs mit entsprechend unterschiedlichen Konsequenzen hinsichtlich Anmeldung bei der Österreichischen Gesundheitskasse sowie der Entlohnung.

Praktikum auf Grund einer Ausbildungsverpflichtung

Pflichtpraktikum

Ein Pflichtpraktikum ist geprägt von einer bestehenden Ausbildungsverpflichtung. Es besteht keine Arbeitspflicht oder Weisungsunterworfenheit. Tätigkeiten ändern sich während des Praktikums mehrfach und richten sich nach den Ausbildungsvorgaben. Daher gibt es keine Arbeitspflicht und Praktikant:innen sind keine Arbeitnehmer:innen im arbeitsrechtlichen Sinn.

Dienstverhältnis im Rahmen eines Pflichtpraktikums

Beim Dienstverhältnis im Rahmen eines Pflichtpraktikums wird der Praktikant organisatorisch in das Unternehmen eingegliedert, unterliegt den betrieblichen Arbeitszeiten und Weisungen und wird wie ein regulärer Dienstnehmer behandelt.

Schnuppertage / Volontariat

Schnuppertage

Schnuppertage dienen der individuellen Berufsorientierung von Schüler:innen. Es wird keine Arbeitsleistung erbracht, daher erfolgt keine Entlohnung oder Anmeldung bei der ÖGK. Die maximale Dauer beträgt 5 Tage während der Unterrichtszeit bzw. 15 Tage außerhalb der Unterrichtszeit pro Betrieb und Kalenderjahr.

Volontariat

Ein Volontariat ermöglicht praktische Einblicke in ein Berufsbild. Es zeichnet sich durch die Freiwilligkeit und den Aus- bzw. Weiterbildungszweck aus. Volontäre außerhalb des Schul- und Universitätsbereichs müssen vor Arbeitsantritt bei der AUVA angemeldet werden und unterliegen der Unfallversicherungspflicht.

Ferialjob

Ferialarbeitnehmer:innen

Ferialarbeitnehmer:innen sind Schüler:innen oder Studierende ohne Ausbildungsverpflichtung, die während der Ferienzeit arbeiten. Sie unterliegen allen arbeitsrechtlichen Bestimmungen und dem einschlägigen Kollektivvertrag. Eine Anmeldung bei der Österreichischen Gesundheitskasse muss vor Arbeitsantritt erfolgen. Sie sind vollversichert, sofern ihr Einkommen die Geringfügigkeitsgrenze von € 518,44 pro Monat (Wert für das Jahr 2024) überschreitet.

Was Sie sonst noch beachten sollten

  • Minderjährige Arbeitnehmer:innen: Zusätzliche Vorschriften des Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetzes sind zu beachten.
  • Einkommensgrenzen für junge Erwachsene: Um den Anspruch auf Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag nicht zu gefährden, dürfen junge Erwachsene über 19 Jahre ein zu versteuerndes Einkommen von € 15.000 nicht überschreiten.

Hinweise

  • Eine Schnupperlehre unmittelbar vor einem Lehrverhältnis wird kritisch gesehen und könnte Anmelde-, Entgelt- und Beitragspflichten auslösen.
  • Eine Arbeitnehmerveranlagung kann für Niedrigverdiener bzw. Kurzzeitbeschäftigte eine Rückerstattung von Sozialversicherungsbeiträgen und Lohnsteuern bewirken.

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