Doppelbesteuerungsabkommen Russland – Update des BMF
Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) hat ein Update zur derzeitigen Situation des Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) zwischen Österreich und Russland veröffentlicht. Dieses Update enthält wesentliche Informationen bezüglich der Suspendierung bestimmter Bestimmungen des Abkommens sowie Hinweise zur unilateralen Beseitigung der Doppelbesteuerung.
Wesentliche Inhalte der BMF-Information
Die wesentlichen Bestimmungen des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen Österreich und Russland bleiben suspendiert. Dies betrifft insbesondere:
- Verteilungsnormen (Art. 6 bis Art. 22)
- Betriebsstättendefinition (Art. 5)
- Gleichbehandlung (Art. 24)
- Amtshilfe bei Steuervollstreckung (Art. 26.1)
Aufgrund dieser Suspendierungen darf Österreich uneingeschränkt nach nationalem Recht besteuern. Der Methodenartikel (Art. 23) des Abkommens ist zwar anwendbar, jedoch befreit Österreich keine russischen Einkünfte mehr aufgrund der Suspendierung der Verteilungsnormen.
Einige Bestimmungen des Abkommens bleiben weiterhin anwendbar. So gelten beispielsweise die Artikel zu Steuern (Art. 2) und Personen (Art. 1 in Verbindung mit Art. 4) unverändert. Die Ansässigkeit gemäß DBA kann darüber hinaus weiterhin einem der Vertragsstaaten zugeordnet werden.
Das Verständigungsverfahren (Art. 25) bleibt ebenfalls nicht suspendiert, jedoch kann es de facto nicht mehr durchgeführt werden, da die Besteuerungsansprüche durch das Abkommen nicht mehr eingeschränkt werden. Der Informationsaustausch (Art. 26) ist ebenfalls formell nicht ausgesetzt, jedoch hat Österreich diesen Austausch im Jahr 2022 unter Berufung auf Ordre Public eingestellt.
Unilaterale Beseitigung der Doppelbesteuerung
Österreich bietet die Möglichkeit zur unilateralen Entlastung von der Doppelbesteuerung an. Steuerpflichtige müssen hierfür einen Antrag gemäß § 48 Abs 5 BAO beim zuständigen Finanzamt stellen. Diese Maßnahme steht im Ermessen der Behörde, welche in jedem Einzelfall die Billigkeit und Zweckmäßigkeit prüft. Insbesondere wird das Verhältnis der in Russland erhobenen Steuer zur Gesamtsteuerlast des Antragstellers berücksichtigt. Von EU-Sanktionen betroffene oder nicht in Österreich ansässige Personen sind von dieser Entlastung ausgeschlossen.
Praxis-Tipp für die Antragstellung
Um eine unilaterale Entlastung erfolgreich zu beantragen, sind umfangreiche Angaben nötig. Besonders wichtig ist der Nachweis, dass keine Betroffenheit von EU-Sanktionen vorliegt. Unterstützung bei der Erstellung eines solchen Antrags kann hilfreich sein, um sicherzustellen, dass alle erforderlichen Informationen korrekt und vollständig bereitgestellt werden.
Für detailliertere Informationen und spezifische rechtliche Auskünfte steht die offizielle Publikation des BMF zur Verfügung.
Diese Zusammenstellung bietet einen Überblick über die aktuellen Änderungen hinsichtlich des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen Österreich und Russland sowie zu den Maßnahmen zur unilateralen Beseitigung der Doppelbesteuerung. Arbeitgeber und Steuerpflichtige sollten sich über eventuelle weitere Entwicklungen informieren, um entsprechend reagieren zu können.
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