Die Möglichkeit, die Nutzungsdauer eines vermieteten Gebäudes zu verkürzen, bietet eine interessante Anpassung der Abschreibung für Vermieter. Diese Anpassung, die unter bestimmten Umständen eine niedrigere Abschreibungsrate als die gesetzlichen 1,5 % erlaubt, erfordert sorgfältige Nachweise.
Voraussetzungen für eine kürzere Nutzungsdauer
AfA-Anpassung
Um bei Einkünften aus Vermietung eine AfA-Anpassung zu rechtfertigen und somit eine geringere Abschreibung als die gesetzlich vorgeschriebenen 1,5 % in Anspruch zu nehmen, muss eine kürzere technische Nutzungsdauer nachgewiesen werden. Dieser Nachweis erfordert zwingend ein schlüssiges Sachverständigengutachten, das den Bauzustand des betreffenden Gebäudes fundiert belegt.
Anforderungen an das Sachverständigengutachten
Für die Erstellung eines akzeptierten Sachverständigengutachtens ist eine detaillierte Bewertung notwendig. Das Gutachten muss umfassende Angaben zum Bauzustand und den tragenden Teilen des Gebäudes enthalten. Ein Grund für die Nichtanerkennung eines Gutachtens durch das Finanzamt kann das Fehlen von Aussagen zur technischen Restnutzungsdauer und zum konkreten Bauzustand sein, wie in einem besprochenen Fall deutlich wurde.
Hinweis
Ein qualifiziertes Gutachten ist unabdingbar, um von der gesetzlichen AfA von 1,5 % abweichen zu können. Es sollte alle notwendigen Informationen zum Bauzustand abdecken, um rechtlich anerkannt zu werden. Die Anforderungen an das Gutachten sind streng, um sicherzustellen, dass die abweichende Nutzungsdauer gerechtfertigt ist.