Der Begriff der Liebhaberei im Steuerrecht bezieht sich auf Tätigkeiten, die keinen langfristigen positiven Gesamterfolg erwarten lassen. Diese Tätigkeiten sind häufig mit privaten Interessen verbunden, und etwaige Verluste werden steuerlich nicht berücksichtigt. Verluste aus Liebhaberei können daher nicht mit Gewinnen aus anderen Einkünften verrechnet werden, da sie zu den Tätigkeiten zählen, die dem Privatvermögen zugeordnet werden.
Verlustausgleich
Vertikaler und horizontaler Verlustausgleich
Beim horizontalen Verlustausgleich ist es möglich, Verluste nur innerhalb derselben Einkunftsart mit positiven Einkünften auszugleichen. Im Unterschied dazu erlaubt der vertikale Verlustausgleich den Ausgleich von Verlusten aus bestimmten Einkunftsarten, wie beispielsweise privaten Grundstücksverkäufen, nur mit entsprechenden Einkünften. Verluste, die aus der Vermietung und Verpachtung nicht ausgeglichen werden, können zu 60 % über 15 Jahre verteilt werden oder auf Antrag im Entstehungsjahr vollständig abgezogen werden.
Verlustvortrag
Bei betrieblichen Einkünften besteht die Möglichkeit, Verluste zeitlich unbefristet vorzutragen und vollständig mit zukünftigen Gewinnen zu verrechnen. Für außerbetriebliche Einkünfte hingegen sind Verluste nur im Jahr ihres Entstehens nutzbar und können nicht auf Folgejahre übertragen werden.
Unternehmen in Form von Kapitalgesellschaften wie GmbHs oder Aktiengesellschaften können Verlustvorträge maximal bis zu 75 % der erzielten Gewinne nutzen. Verluste aus Beteiligungen an Kapitalgesellschaften werden über einen Zeitraum von sieben Jahren verteilt verrechnet.