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Verkürzte AfA: Was Sie zur Gebäudenutzung beachten müssen

Eine kürzere AfA für vermietete Gebäude erfordert ein präzises Sachverständigengutachten. Erfahren Sie mehr über die Anforderungen und Konsequenzen.

Die Bestimmung der Nutzungsdauer eines vermieteten Gebäudes ist entscheidend für die korrekte Berechnung der Abschreibung für Abnutzung (AfA). Unternehmer können unter bestimmten Voraussetzungen eine kürzere AfA als die gesetzlich vorgegebenen 1,5 % für vermietete Gebäude geltend machen, wenn eine kürzere technische Nutzungsdauer nachgewiesen wird.

Erforderliches Sachverständigengutachten

Ein schlüssiges Sachverständigengutachten ist unumgänglich, um eine kürzere Nutzungsdauer nachzuweisen. Dieses Gutachten muss den Bauzustand des Gebäudes genau bewerten und eine fundierte Aussage zur technischen Restnutzungsdauer treffen. Ein aktuelles Gerichtsurteil des Bundesfinanzgerichts verdeutlichte dies, indem es ein vom Finanzamt abgelehntes Gutachten behandelte, welches keine technische Restnutzungsdauer oder detaillierte Bewertung des Bauzustands enthielt. Ein solcher Mangel kann zur Ablehnung des Nachweises durch das Finanzamt führen.

Inhaltliche Anforderungen

Ein geeignetes Gutachten muss daher detaillierte Aussagen zum Bauzustand und insbesondere zu den tragenden Teilen des Gebäudes umfassen. Fehlen derartige Angaben, ist das Gutachten für die Beantragung einer kürzeren Abschreibungsdauer ungeeignet und wird vom Finanzamt nicht anerkannt. Dies unterstreicht die Notwendigkeit einer ausführlichen und präzisen Dokumentation der Sachverständigen, um steuerliche Nachteile zu vermeiden.

Insgesamt erfordert die Verkürzung der Nutzungsdauer eines vermieteten Gebäudes eine sorgfältige Vorbereitung und präzise Gutachten, um den Anforderungen der Finanzbehörden zu entsprechen.