Ab dem 1. November 2024 tritt ein neuer Kollektivvertrag im Hotel- und Gastgewerbe in Kraft, der zahlreiche bedeutende Änderungen mit sich bringt. Diese Neuerungen betreffen unter anderem die Durchrechnung der Arbeitszeit, die Regelung von Feiertagsarbeit, die Beschäftigung von Teilzeitkräften, Zuschläge für Nachtarbeit sowie Bestimmungen zur Jugendbeschäftigung.
Erweiterte Durchrechnung der Arbeitszeit
Teilzeitbeschäftigte werden künftig denselben Durchrechnungsregelungen wie Vollzeitbeschäftigte unterliegen. Der Durchrechnungszeitraum erstreckt sich über 26 Wochen für Jahresbeschäftigte und bis zu 9 Monate für befristete Arbeitsverhältnisse, wie zum Beispiel Saisonarbeiter. Bei der Normalarbeitszeit können Vollzeitbeschäftigte maximal 48 Stunden pro Woche und 9 Stunden pro Tag leisten, während Teilzeitkräfte um 8 Stunden pro Woche und 9 Stunden pro Tag verlängern dürfen. Arbeitsstunden, die außerhalb dieser Regelungen anfallen, führen zu einem 50 %-igen Überstundenzuschlag.
Zusammenhängende Freizeit und Feiertagsarbeit
Ein wesentlicher Punkt ist der Anspruch auf 12 freie Sonntage im Jahr, die entweder an einen Samstag oder Montag angrenzen müssen. Bei Feiertagsarbeit gibt es Anspruch auf ein Feiertagsentgelt, insbesondere wenn ein Feiertag auf einen Sonntag fällt. Sollte die Zahl der dienstfreien Tage auf Feiertage im Jahr mehr als sechs betragen, wird ab dem siebten freien Tag ein zusätzlicher freier Tag gewährt.
Beschäftigung von Teilzeitkräften
Teilzeitkräfte profitieren von zwei unterschiedlichen Modellen der Mehrarbeitsvergütung. Ohne eine Durchrechnungsvereinbarung fällt ein 25 %-iger Zuschlag für zusätzliche Arbeitsstunden an, wenn kein Ausgleich erfolgt. Mit einer solchen Vereinbarung erhöht sich der Zuschlag auf 50 % für nicht ausgeglichene Überstunden im vereinbarten Zeitraum. Darüber hinaus haben Teilzeitkräfte unter bestimmten Bedingungen das Recht, eine Erhöhung ihrer Arbeitszeit zu beantragen.
Nachtarbeitszuschlag
Für Arbeitszeiten zwischen 0 und 6 Uhr wird ein Zuschlag berechnet, wobei für jedes begonnene Zwei-Stunden-Fenster ein Drittel des Zuschlags gezahlt wird. Bei einem Arbeitsbeginn ab 5 Uhr wird ein Zuschlag von 4,5 Euro fällig, dieser entfällt jedoch, wenn die Arbeit ab 5:30 Uhr beginnt.
Jugendbeschäftigung
Jugendliche können nun auch in Betrieben ohne Betriebsrat eine Individualvereinbarung zur Durchrechnung der Arbeitszeit treffen. Die flexible Sonntagsarbeit eröffnet neue Möglichkeiten für die Ausbildung von Lehrlingen, jedoch gilt, dass in den ersten 8 Wochen des Lehrverhältnisses im ersten Jahr grundsätzlich keine Sonntagsarbeit möglich ist, mit bestimmten Ausnahmen.
Insgesamt stellt der neue Kollektivvertrag sicher, dass sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber von den neuen Regelungen profitieren, indem eine bessere Planbarkeit der Arbeitszeit und fairere Arbeitsbedingungen geschaffen werden. Arbeitgeber sollten sich eingehend mit den neuen Regelungen vertraut machen und gegebenenfalls Anpassungen vornehmen.